Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis Bewilligung

    Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, können Sie in Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.

    Beschreibung

    Ein Arbeitgeber kann in Vollmacht einer im Ausland befindlichen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz) beantragen.
    Prüfung innerhalb verkürzter Fristen:
    • aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für Einreise
    • Anerkennung ausländischer Berufs- oder Hochschulabschluss
    • Einholung Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
    Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird Vorabzustimmung erteilt:
    • Fachkraft erhält innerhalb von 3 Wochen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (für Beantragung Visum)
    • weitere 3 Wochen bis Ausstellung Visum
    • Einreise von Familienmitgliedern möglich, wenn zeitgleich oder im zeitlichen Zusammenhang (innerhalb von 6 Monaten)

    zuständige Stelle

    Behörde für Inneres und Sport

    Ansprechpartner

    Beschleunigung Fachkräfte (Beschleunigung Fachkräfte)

    Aktuelles

    Beschleunigung Fachkräfte

    Beschreibung

    Beschleunigung Fachkräfte

    Adresse

    Hausanschrift

    Süderstraße 32b

    20097 Hamburg

    S 3/S 31 Hammerbrook - Buslinien 25, 112, 154, 160 Süderstraße

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache

    Kontaktperson

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Für eine einzelfallbezogene Beratung sind zunächst folgende Unterlagen erforderlich:
    • Vollmacht der ausländischen Person
    • ggf. zuzüglich Vollmacht, aus der sich die Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber ergibt
    • Farbkopie des Nationalpasses der ausländischen Person
    • Abschlusszeugnis/Ausbildungsnachweis
    Die weiteren, für das Verfahren einzureichenden Unterlagen, werden in der Beratung ermittelt.

    Voraussetzungen

    - Ausländische Person befindet sich im Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder rechtmäßig in einem Drittstaat
    - Konkretes Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers

    Rechtsgrundlage(n)

    § 81a Aufenthaltsgesetz

    Verfahrensablauf

    Das Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP) berät Arbeitgeber zum beschleunigten Fachkräfteverfahren und den vorzulegenden Unterlagen. Dies umfasst auch eine Beratung zu einem im zeitlichen Zusammenhang geplanten Nachzug von Familienangehörigen.
    Soll das Verfahren durchgeführt werden, schließen der bevollmächtigte Arbeitgeber und das HWCP eine entsprechende Vereinbarung. Das HWCP fungiert dabei als zentrale Ansprechpartnerin und Mittlerin des Verfahrens. Es initiiert und überwacht das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle. Dabei informiert es den Arbeitgeber unverzüglich hinsichtlich neuer Sachstände und leitet entsprechende Schreiben weiter.
    Nach Abschluss des Anerkennungsverfahren berät das HWCP den Arbeitgeber zum weiteren Vorgehen und holt, sofern erforderlich, die Zustimmung zur Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit ein.
    Das HWCP prüft zudem die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck und stellt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Vorabzustimmung aus.
    Unter Vorlage der Vorabzustimmung soll die ausländische Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung eines Visums erhalten. Innerhalb von drei weiteren Wochen soll die Auslandsvertretung in der Regel über den Antrag entschieden haben und ein Visum zur Einreise ausstellen.

    Bearbeitungsdauer

    Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten gesetzliche Bearbeitungsfristen:
    • Im Anerkennungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten über den Antrag. Eine einmalige Verlängerung ist möglich; diese muss rechtzeitig begründet werden.
    • Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet innerhalb einer Woche über die Zustimmung zur Beschäftigung.
    • Die deutsche Auslandsvertretung vergibt bei Vorlage der Vorabzustimmung innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Beantragung des Visums und entscheidet in der Regel innerhalb von drei weiteren Wochen über das Visum.

    Kosten

    411,00 Euro.
    Die Gebühr wird fällig mit Unterzeichnung der individuellen Vereinbarung und umfasst alle Beratungs-, Koordinierungs- und Prüfungsleistungen des Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP).
    Im Anerkennungsverfahren, bei der Auslandsvertretung, für die Übersetzung und Beglaubigung von Kopien, u.ä., entstehen weitere Kosten, die in dieser Gebühr nicht enthalten sind.

    Gebühr 411 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an ausländische Personen, die zu einem Aufenthaltszweck des Aufenthaltsgesetzes nach:
    • § 16a (Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung),
    • § 16d (Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen),
    • § 18a (Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung),
    • § 18b (Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung) oder
    • § 18c Absatz 3 (Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung) einreisen wollen oder
    • an sonstige qualifizierte Beschäftigte.
    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte, in der die ausländische Person eingesetzt werden soll.
    Bitte vereinbaren Sie für ein Beratungsgespräch vorab einen Termin!

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Ausländische Fachkräfte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en