• Reitbrook (Landkreis Reitbrook, Hamburg)
Zurückstellung vom Schulbesuch

Schulbesuch, Zurückstellung

Kinder, die im ersten Halbjahr (01.01.-30.06.) eines Jahres 6 Jahre alt werden, werden im Sommer (zum 01.08.) desselben Jahres schulpflichtig. Auf Antrag können diese unter bestimmten Voraussetzungen vom Schulbesuch zurückgestellt und somit später eingeschult werden.

Beschreibung

Erste Ansprechpartnerin für Zurückstellungsanträge ist die jeweilige Grundschule.

Kinder, die im ersten Halbjahr (01.01.-30.06.) eines Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, werden im Sommer (01.08.) desselben Jahres schulpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

Genehmigt werden kann ein Antrag, wenn die geistige, seelische, körperliche oder sprachliche Entwicklung des Kindes keinen erfolgreichen Schulbesuch erwarten lässt, gleichzeitig aber erwartet wird, dass in einem Jahr bessere Startbedingungen vorliegen werden, sodass dann eine erfolgreiche Einschulung möglich wird. Sonderpädagogische Förderbedarfe sind in der Regel kein Grund für eine Zurückstellung.

Für das Jahr der Zurückstellung werden Kinder in eine Vorschulklasse einer Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen kann genehmigt werden, dass zurückgestellte Kinder stattdessen eine Kindertageseinrichtung besuchen. Der Besuch der jeweiligen Bildungseinrichtung ist verpflichtend.

zuständige Stelle

Behörde für Schule und Berufsbildung

Ansprechpartner

Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2) (Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2))

Aktuelles

Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

Beschreibung

Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

Adresse

Hausanschrift

Hamburger Straße 31

22083 Hamburg

U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg

Kontaktperson

Weitere Informationen

Bitte Kontakt per E-Mail schulwechsel@bsb.hamburg.de

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

erforderliche Unterlagen

  • Antrag der Sorgeberechtigten oder Anhörungsvermerk
  • Begleitbogen zum Zurückstellungsantrag G 11
  • Stellungnahme der Schulleitung
  • Bericht des Schularztes
  • Ggf. weitere fachliche Stellungnahmen, sofern sinnhaft
Die Unterlagen erhalten Sie in der Grundschule.

Voraussetzungen

  • Antragstellung durch Sorgeberechtigte oder Schule
  • Das 6. Lebensjahr muss zwischen dem 01.01. und dem 30.06. des Jahres vollendet worden sein.
  • Die Entwicklung des Kindes muss beeinträchtigt sein.
  • Eine signifikante Verbesserung durch Zurückstellung kann erwartet werden.
  • Zustimmung der Behörde muss erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 38 Hamburgisches Schulgesetz
  • § 37 Hamburgisches Schulgesetz
  • § 28a Hamburgisches Schulgesetz
  • § 187 Bürgerliches Gesetzbuch

Rechtsbehelf

Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.

Verfahrensablauf

  • Vorstellung des Kindes in der Grundschule
  • Vorstellung beim Schularzt
  • Vorlage aller Unterlagen in Wunschschule
  • Antrag auf Zurückstellung formlos in Wunschschule beantragen (muss nicht listenführende Grundschule sein)
  • Schulleitung prüft Antrag
  • Schule leitet Antrag ggf. an regional zuständige Sachbearbeitung weiter
  • Familie erhält Bescheid mit Entscheidung

Fristen

Der Antrag sollte bitte zusammen mit der Anmeldung für die erste Klasse eingereicht werden. Während der Viereinhalbjährigenuntersuchung kann bereits darauf hingewiesen werden, dass eine Zurückstellung vom Schulbesuch in Betracht gezogen wird.
Die Beantragung muss vor dem 31.07. des Einschulungsjahres erfolgen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Schulpflicht dann bereits eingetreten ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Kosten

Gebühr kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr nicht im genannten Zeitraum vollendet haben, können nicht zurückgestellt werden. Dabei gibt es keinen Ermessensspielraum.
  • Kinder, die am 01.01. eines Jahres geboren wurden, vollenden das 6. Lebensjahr am 31.12. des Vorjahres und können daher nicht zurückgestellt werden.
  • Kinder, die am 01.07. eines Jahres geboren wurden, vollenden das 6. Lebensjahr am 30.06. desselben Jahres und können daher zurückgestellt werden.
  • Sonderpädagogische Förderbedarfe sind in der Regel kein Grund für eine Zurückstellung.

Gültigkeitsgebiet

Hamburg

Herausgeber

Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am 19.01.2022

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Stichwörter

Rückstellung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de