Zurückstellung vom Schulbesuch

    Schulbesuch, Zurückstellung

    Kinder, die im ersten Halbjahr (01.01.-30.06.) eines Jahres 6 Jahre alt werden, werden im Sommer (zum 01.08.) desselben Jahres schulpflichtig. Auf Antrag können diese unter bestimmten Voraussetzungen vom Schulbesuch zurückgestellt und somit später eingeschult werden.

    Beschreibung

    Erste Ansprechpartnerin für Zurückstellungsanträge ist die jeweilige Grundschule.

    Kinder, die im ersten Halbjahr (01.01.-30.06.) eines Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, werden im Sommer (01.08.) desselben Jahres schulpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

    Genehmigt werden kann ein Antrag, wenn die geistige, seelische, körperliche oder sprachliche Entwicklung des Kindes keinen erfolgreichen Schulbesuch erwarten lässt, gleichzeitig aber erwartet wird, dass in einem Jahr bessere Startbedingungen vorliegen werden, sodass dann eine erfolgreiche Einschulung möglich wird. Sonderpädagogische Förderbedarfe sind in der Regel kein Grund für eine Zurückstellung.

    Für das Jahr der Zurückstellung werden Kinder in eine Vorschulklasse einer Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen kann genehmigt werden, dass zurückgestellte Kinder stattdessen eine Kindertageseinrichtung besuchen. Der Besuch der jeweiligen Bildungseinrichtung ist verpflichtend.

    zuständige Stelle

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Ansprechpartner

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2) (Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2))

    Aktuelles

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

    Beschreibung

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 31

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Bitte Kontakt per E-Mail schulwechsel@bsb.hamburg.de

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag der Sorgeberechtigten oder Anhörungsvermerk
    • Begleitbogen zum Zurückstellungsantrag G 11
    • Stellungnahme der Schulleitung
    • Bericht des Schularztes
    • Ggf. weitere fachliche Stellungnahmen, sofern sinnhaft
    Die Unterlagen erhalten Sie in der Grundschule.

    Voraussetzungen

    • Antragstellung durch Sorgeberechtigte oder Schule
    • Das 6. Lebensjahr muss zwischen dem 01.01. und dem 30.06. des Jahres vollendet worden sein.
    • Die Entwicklung des Kindes muss beeinträchtigt sein.
    • Eine signifikante Verbesserung durch Zurückstellung kann erwartet werden.
    • Zustimmung der Behörde muss erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 38 Hamburgisches Schulgesetz
    • § 37 Hamburgisches Schulgesetz
    • § 28a Hamburgisches Schulgesetz
    • § 187 Bürgerliches Gesetzbuch

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.

    Verfahrensablauf

    • Vorstellung des Kindes in der Grundschule
    • Vorstellung beim Schularzt
    • Vorlage aller Unterlagen in Wunschschule
    • Antrag auf Zurückstellung formlos in Wunschschule beantragen (muss nicht listenführende Grundschule sein)
    • Schulleitung prüft Antrag
    • Schule leitet Antrag ggf. an regional zuständige Sachbearbeitung weiter
    • Familie erhält Bescheid mit Entscheidung

    Fristen

    Der Antrag sollte bitte zusammen mit der Anmeldung für die erste Klasse eingereicht werden. Während der Viereinhalbjährigenuntersuchung kann bereits darauf hingewiesen werden, dass eine Zurückstellung vom Schulbesuch in Betracht gezogen wird.
    Die Beantragung muss vor dem 31.07. des Einschulungsjahres erfolgen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Schulpflicht dann bereits eingetreten ist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Kinder, die das sechste Lebensjahr nicht im genannten Zeitraum vollendet haben, können nicht zurückgestellt werden. Dabei gibt es keinen Ermessensspielraum.
    • Kinder, die am 01.01. eines Jahres geboren wurden, vollenden das 6. Lebensjahr am 31.12. des Vorjahres und können daher nicht zurückgestellt werden.
    • Kinder, die am 01.07. eines Jahres geboren wurden, vollenden das 6. Lebensjahr am 30.06. desselben Jahres und können daher zurückgestellt werden.
    • Sonderpädagogische Förderbedarfe sind in der Regel kein Grund für eine Zurückstellung.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.01.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Rückstellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de