Aufenthaltsstatus bei Verlust des Nationalpasses, Zentrale Ausländerbehörde

    Beschreibung

    Grundsätzliche ist die Botschaft/Konsulat für die Ausstellung der Pässe zuständig. Die Neuausstellung kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

    Ausländer sind verpflichtet, der Ausländerbehörde unverzüglich den Verlust / Diebstahl des Passes anzuzeigen. Dort erhalten Sie eine -Bescheinigung über abhandengekommene Ausweispapiere- (auf Wunsch auch mit Passbild). Diese wird i.d.R. von der Botschaft / dem Konsulat verlangt.

    Der Diebstahl des Passes ist zusätzlich bei der Polizei anzuzeigen.

    Nach Erhalt des neuen Passes ist erneut die Ausländerdienststelle aufzusuchen, um den neuen Aufenthaltstitel zu beantragen.

    Wird der Pass wiedergefunden ist die zuständige Ausländerdienststelle umgehend zu informieren.

    zuständige Stelle

    Behörde für Inneres und Sport

    Ansprechpartner

    Behörde für Inneres und Sport (Behörde für Inneres und Sport)

    Aktuelles

    Behörde für Inneres und Sport

    Beschreibung

    Behörde für Inneres und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Hammer Straße 30-34

    22041 Hamburg

    U1/S1/Busse X22/X32/213/261 Wandsbeker Chaussee, Bus 116 Hammer Straße

    Öffnungszeiten

    Mo-Di 8-13, Do-Fr 8-13 Uhr und nach Vereinbarung - Mittwoch geschlossen

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Vorhandene Dokumente, möglichst mit Foto zum Beispiel Personalausweis
    • andere Dokumente zur Feststellung Ihrer Identität
    • ein biometrisches Passbild
    • bei Diebstahl zusätzlich die Diebstahlsanzeige von der Polizei

    Voraussetzungen

    Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Einwohner-Zentralamt Hamburg ist nur zuständig für diese Dienstleistung, wenn dort bereits ein Pass vorgelegt wurde und der Passinhaber in Verbindung mit diesem Pass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG erhalten hat und diese weniger als 18 Monate besitzt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    eAT

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en