Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Informationserteilung

    ELStAM, Arbeitgeber, Fehler bei der Anmeldung von Arbeitnehmern

    Beschreibung

    1. Steuerklasse VI anstelle der eigentlich zutreffenden Steuerklasse

    • Mögliche Ursache:  Der Arbeitgeber hat bei der Anmeldung des Arbeitnehmers in der ELStAM-Datenbank irrtümlich nicht das Kennzeichen 'Haupt-Arbeitgeber' gesetzt.

    Lösungsansatz: Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mit dem ursprünglichen RefDatumAG (= Referenzdatum, ab dem ELStAM geliefert werden sollen) ab- und als 'Hauptarbeitgeber' mit dem ursprünglichen Beschäftigungsbeginn und ursprünglichen RefDatumAG + einen Tag wieder anzumelden.

    2. Fehlermeldung nach Anmeldung des Arbeitnehmers 'keine Anmeldeberechtigung'

    • Mögliche Ursache: Der Arbeitgeber hat eine falsche Steuernummer verwendet

    Lösungsansatz: Der Arbeitgeber sollte die Steuernummer prüfen.

    • Mögliche Ursache: Der Arbeitnehmer hat den Abruf gesperrt

    Lösungsansatz: Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer befragen, ob er eine Voll- oder Teilsperrung seiner ELStAM beim Finanzamt beantragt hat. Ggf. muss der Arbeitnehmer die Aufhebung der Sperrung beantragen.

    • Mögliche Ursache: Das Finanzamt hat den Abruf gesperrt

    Lösungsansatz: Bei einer Sperrung der ELStAM wegen fehlerhafter Meldedaten wird vom Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorzulegen hat. Liegen diesbezüglich keine weiteren Informationen vor, sollte sich der Arbeitnehmer zur Klärung an sein zuständiges Finanzamt wenden. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, diese Informationen einzuholen.

    • Mögliche Ursache: Der Wohnsitz des Arbeitnehmers ist unbekannt

    Lösungsansatz: Der Arbeitnehmer sollte sich an sein Meldeamt wenden und seinen aktuellen Wohnsitz mitteilen. Anschließend ist eine Anmeldung zum ELStAM-Verfahren möglich.

    3.  Fehlermeldung 'Arbeitnehmer unbekannt'

    • Mögliche Ursache: Identifikationsnummer oder Geburtsdatum des Arbeitnehmers sind nicht korrekt oder passen nicht zueinander.

    Lösungsansatz: Nach Überprüfen möglicher Zahlendreher sollte sich der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zum Abruf seiner aktuellen Identifikationsnummer wenden. Im Zweifelsfall hat der Arbeitnehmer zur Überprüfung Kontakt mit dem Bundeszentralamt für Steuern oder seinem Wohnsitz-Finanzamt aufzunehmen. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, diese Informationen einzuholen.

    4. Fehlermeldung 'keine Abrufberechtigung'

    • Mögliche Ursache: Der Arbeitnehmer hat den Abruf gesperrt  

    Lösungsansatz: Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer befragen, ob er eine Voll- oder Teilsperrung seiner ELStAM beim Finanzamt beantragt hat. Ggf. hat der Arbeitnehmer die Aufhebung der Sperrung zu beantragen.

    • Mögliche Ursache: Das Finanzamt hat den Abruf gesperrt

    Lösungsansatz: Bei einer Sperrung der ELStAM wegen fehlerhafter Meldedaten wird vom Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorzulegen hat. Liegen diesbezüglich keine weiteren Informationen vor, sollte sich der Arbeitnehmer zur Klärung an sein zuständiges Finanzamt wenden. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, diese Informationen einzuholen.

    • Mögliche Ursache: Der Arbeitnehmer ist ins Ausland verzogen.

    Lösungsansatz: Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer befragen, ggf. muss sich der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ausstellen lassen.

    • Mögliche Ursache: Der Arbeitnehmer ist verstorben.

    Lösungsansatz: Mit der Übermittlung des Sterbedatums durch die Meldebehörde an die ELStAM-Datenbank ist die Abrufberechtigung für jeden Arbeitgeber gesperrt. Der Arbeitgeber eines verstorbenen Arbeitnehmers erhält in der nächsten Änderungsliste den Hinweis, dass keine Abrufberechtigung mehr vorliegt. Ein konkreter Hinweis, dass der Arbeitnehmer verstorben ist, darf aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt werden. Für noch ausstehende Lohnzahlungen sind grundsätzlich die ELStAM des Erben anzuwenden. Abweichend davon kann die Zahlung von laufendem Arbeitslohn für den gesamten Monat, in dem der Arbeitnehmer verstorben ist, nach den ELStAM des Verstorbenen abgerechnet werden.

    Für weitere Hinweise zu etwaigen Problemen siehe Links.

    zuständige Stelle

    Finanzämter

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel (Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel)

    Aktuelles

    Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

    Beschreibung

    Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

    Adresse

    Hausanschrift

    Hugh-Greene-Weg 6

    22529 Hamburg

    U2/Busse 181/22/281/391/392 Hagenbecks Tierpark

    Öffnungszeiten

    Mo - Di 8-14, Do 8-17 Uhr, mittwochs und freitags geschlossen

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    Finanzamt Hamburg-Oberalster (Finanzamt Hamburg-Oberalster)

    Aktuelles

    Finanzamt Hamburg-Oberalster

    Beschreibung

    Finanzamt Hamburg-Oberalster

    Adresse

    Hausanschrift

    Nordkanalstraße 22

    20097 Hamburg

    Bus 112 Repsoldstraße

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    Mo - Di 8-14, Do 8-17 Uhr, mittwochs und freitags geschlossen

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    Finanzamt Hamburg-Oberalster (Finanzamt Hamburg-Oberalster)

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    Internet

    Weitere Informationen

    ACHTUNG: Für einige Bereiche des Ortsteils Sternschanze gelten abweichende Zuständigkeiten (s. Link - Finanzämter Sternschanze -).

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

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    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    Die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) setzt voraus, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer an der ELStAM-Datenbank anmeldet.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei technischen Problemen (z.B. bei programmtechnischen Fragen) sollte sich der Arbeitgeber zunächst an seinen Softwareanbieter wenden. Für nicht technisch bedingte Fragen steht das zuständige lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt als Ansprechpartner zur Verfügung. Vor einer Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt sollte der Arbeitgeber jedoch prüfen, ob er den aufgetretenen Fehler selbst beheben kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    AGK - ELStAM - Arbeitgeberangelegenheiten (Lohnsteuer) Regionalfinanzämter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en