Rentenbesteuerung, Allgemeine Informationen
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Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und vergleichbare private Leibrentenversicherungen) unterliegen seit dem Jahr 2005 mit dem sog. Besteuerungsanteil (steuerbarer Teil der Rente) der Einkommensteuer.
Für das Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil einheitlich 50% der Bruttorente. Dies gilt für alle Bestandsrenten (Rentenbeginn vor 2005) und für die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten.
Der steuerbare Anteil der Rente wird für jede neu hinzukommende Rente bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben.
Der steuerfreie Teil der Rente wird anhand des maßgeblichen Prozentsatzes aus der Bruttorente des Folgejahres nach Rentenbeginn ermittelt und gilt für die gesamte Laufzeit der Rente.
Ab wie viel Rente sind Steuern zu zahlen?
Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente.
Eine Einkommensteuererklärung wird dann verlangt, wenn ein Rentner mit seinen Einkünften den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag überschreitet. Der Grundfreibetrag beträgt bei Einzelveranlagung für:
- 2018: 9.000,- Euro
- 2019: 9.168,- Euro
- 2020: 9.408,- Euro
- 2021: 9.744,- Euro
- 2022: 10.347,- Euro
- 2023: 10.908;- Euro
Für Verheiratete/Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich diese Beträge.
Rentner ohne andere Einkünfte
Renten sind teilweise steuerfrei. Der der Besteuerung unterliegende Teil einer Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Renteneintritt im Jahr 2005 und früher beträgt er 50 Prozent.
Vom steuerpflichtigen Teil der Rente können noch Werbungskosten und Sonderausgaben abgesetzt werden.
Rentner mit anderen Einkünften
Wenn neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch andere steuerpflichtige Einkünfte (zum Beispiel Betriebs- oder Werksrenten) bezogen werden oder der mit dem Rentner zusammen veranlagte Ehegatte/Lebenspartner zum Beispiel als Arbeitnehmer tätig ist und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, wird häufig auch für den steuerpflichtigen Teil der Rente Einkommensteuer festzusetzen sein.
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erforderliche Unterlagen
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
- ehrenamtlichen Rentenberatern,
- Lohnsteuerhilfevereinen und
- Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
Es gibt derzeit einen vereinfachten Ländervordruck für Rentner, der nur und ausschließlich als Steuererklärung gilt in:
Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen.
Die Hamburger Finanzämter lehnen die Annahme des Ländervordrucks als Steuererklärung ab. Bitte daher die allgemeinen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung nutzen (s. Links) oder die Steuererklärung elektronisch z.B. über ELSTER abgeben.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 ist die Erstellung einer Steuererklärung deutlich einfacher, weil das Finanzamt Daten, die elektronisch vorliegen (z.B. Rentenbeträge und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) automatisch übernimmt.
Bei ausschließlich Renten- und / oder Pensionseinkünften reicht in vielen Fällen die Abgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Mantelbogens.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Steuerverwaltung am 30.08.2022
Stichwörter
Alterseinkünftegesetz