Einkommensteuererklärung, Abgabefrist, Fristverlängerung
Beschreibung
Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer kann (durch Abgabe der Steuererklärung) rückwirkend grundsätzlich innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von vier Jahren beim Finanzamt gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.
Wichtig: Als Abgabetermin für Steuerpflichtige, die gesetzlich verpflichtet sind, eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben, ist davon abweichend der 31. Juli des folgenden Kalenderjahres vorgesehen.
Beispiel: Einkommensteuererklärung für 2019, Abgabefrist 31.07.2020
Sofern Steuererklärungen von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt werden, sind sie spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des dem Folgejahr nachfolgenden Kalenderjahrs abzugeben.
Beispiel: Einkommensteuererklärung für 2018, Abgabefrist 29.02.2020
Dies gilt nicht, soweit die Steuererklärung ausdrücklich vorzeitig angefordert wird.
Fristverlängerung:
Falls die Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben werden kann, ist ein Antrag auf Fristverlängerung möglich. Dieser ist an das zuständige Finanzamt zu richten und hat eine Begründung für die Fristverlängerung sowie den voraussichtlichen Abgabetermin zu enthalten. Es empfiehlt sich, eine sogenannte stillschweigende Fristverlängerung zu beantragen. Dann erteilt das Finanzamt nur eine Antwort, wenn es diesen Antrag ablehnen sollte.
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erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch
Verfahrensablauf
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Besteuerungszeitraum 2020 gelten folgende Abgabefristen:
- Nicht beratene Steuerpflichtige: 1.11.2021
- Beratene Steuerpflichtige: 31.8.2022
Für den Besteuerungszeitraum 2021 gelten folgende Abgabefristen:
- Nicht beratene Steuerpflichtige: 1.11.2022
- Beratene Steuerpflichtige: 31.8.2023
Für den Besteuerungszeitraum 2022 gelten folgende Abgabefristen:
- Nicht beratene Steuerpflichtige: 2.10.2023
- Beratene Steuerpflichtige: 31.7.2024
Für den Besteuerungszeitraum 2023 gelten folgende Abgabefristen:
- Nicht beratene Steuerpflichtige: 2.9.2024
- Beratene Steuerpflichtige: 2.6.2025
Für den Besteuerungszeitraum 2024 gelten folgende Abgabefristen:
- Nicht beratene Steuerpflichtige: 31.7.2025
- Beratene Steuerpflichtige: 30.4.2026
Für den Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die gesetzlichen Abgabefristen:
- Nicht beratene Steuerpflichtige (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO): 31.7.2026
- Beratene Steuerpflichtige (§ 149 Absatz 3 AO): 1.3.2027
Für Informationen über die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer siehe Links.
Neben der Informations- und Annahmestelle des zuständigen Finanzamts können auch die Informations- und Annahmestellen der übrigen Hamburger Finanzämter aufgesucht werden. Im nicht zuständigen Finanzamt besteht keine Verfahrenseinsicht und Anfragen zum konkreten Steuerfall können nicht beantwortet werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Steuerverwaltung am 07.06.2022
Stichwörter
Abgabe Einkommensteuererklärung