Halten und Parken, Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Beschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Personen mit einer Schwerbehinderung die Möglichkeit, eine Parkerleichterung zu beantragen.
Es wird zwischen dem orangefarbenen Ausweis, der nur in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, und dem blauen Ausweis, der EU-weit gültig ist, unterschieden. Die Beantragung der Ausweise ist gebührenfrei. Über die Erteilung entscheidet der Landesbetrieb Verkehr (LBV) - Abteilung Ausnahme-Genehmigungs-Management (LBV AGM).
zuständige Stelle
Ansprechpartner
Landesbetrieb Verkehr (Landesbetrieb Verkehr)
Aktuelles
Landesbetrieb Verkehr
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig
Kontaktperson
Ausnahmegenehmigungen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 58-2492
Fax: +49 40 4279-28240
E-Mail: ausnahmen@lbv.hamburg.de
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Bargeldzahlung
erforderliche Unterlagen
- einen formlosen und unterschriebenen Antrag beim LBV Standort Mitte
- den Personalausweis oder den Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
- beim blauen Ausweis ein aktuelles Fotos (nicht älter als drei Monate) in den Maßen 35x45 Millimeter, nicht zwingend biometrisch
- gegebenenfalls eine Vollmacht und der Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person, wenn der Parkausweis von einer anderen Person beantragt werden soll
- beim Neuantrag (Verlängerung nach Ablauf) - falls vorhanden - die noch gültige Parkerleichterung mit dazugehöriger Ausnahmegenehmigung im Original
- Schwerbehindertenausweis oder eine vollständige Kopie des Feststellungsbescheides vom Versorgungsamt
Bei Neubeantragung nach Verlust bringen Sie bitte zusätzlich mit:
- eine schriftliche Verlusterklärung mit dem Hinweis, dass Sie den alten Parkausweis beim LBV abgeben, falls Sie ihn wiederfinden
- gegebenenfalls eine Diebstahlsanzeige
Voraussetzungen
Der orangefarbene Parkausweis kann beantragt werden, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
- schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkt) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
- schwerbehindert mit einer Morbus-Crohn-Erkrankung oder Colitis ulcerosa-Erkrankung, wenn der Grad der Behinderung mindestens 60 beträgt
- schwerbehindert mit einem künstlichen Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung, wenn der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt
- eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind.
Der blaue Parkausweis kann beantragt werden, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
- schwerbehindert mit den Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- Schwerbehinderung mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie, unter bestimmten Voraussetzungen auch bei vergleichbaren Funktionseinschränkungen
Gebührenfreies Parken (VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 4a und 4b StVO):
- Ohnhänder (Ohnarmer) erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhalteverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.
- Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und weniger erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken. Zur Vorlage beim LBV genügt der Personalausweis, der die Körpergröße ausweist.
Nachweise gegenüber dem LBV
Als Nachweise dienen der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG oder Bl (für den blauen Parkausweis); oder die vom Versorgungsamt ausgestellte Bescheinigung (für den orangenen Parkausweis bzw. den blauen Parkausweis bei Amelie/ Phokomelie). Die Bescheinigung benennt die jeweilige Fallgruppe:
- Amelie/ Phokomelie oder vergleichbare Einschränkungen
- Merkzeichen G und B und untere Gliedmaßen (und LWS) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70; und Herz oder Lunge bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50
- Morbus Crohn-, oder Colitis-ulcerosa-Erkrankung bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60
- Künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70
- Gleichstellungsfall
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
- es darf im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) bis zu drei Stunden geparkt werden
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Entrichtung der Gebühr und über die zugelassene Parkdauer hinaus geparkt werden
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraße, Zeichen 325.1 StVO) darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden, wenn der durchgehende Verkehr nicht beeinträchtigt wird
- die zugelassene Parkdauer darf überschritten werden, wo in Halteverbotszonen (Zeichen 290.1 StVO) durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist
- die zugelassene Parkdauer darf überschritten werden, wo das Parken (Zeichen 314, 314.1 und Zeichen 315 StVO) zugelassen ist, aber durch Zusatzzeichen die Parkdauer begrenzt wurde
- während der Ladezeit darf in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO) geparkt werden, in denen das Be- und Entladen erlaubt ist
- Antragstellerinnen und Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotszonen eine längere Parkzeit genehmigt werden - die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 318) ergeben.
Falls Sie bei der Beschilderung nicht sicher sind, finden Sie die erwähnten Zeichen in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Sie ist auch im Internet abrufbar. Die Zeichen sind zu finden in Abschnitt II (StVO), Zeichen und Verkehrseinrichtungen.
Nur die blaue Parkerleichterung erlaubt das Benutzen der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol.
Inhabern der orangefarbenen Parkerleichterung ist dies ebenso verboten wie allen anderen Teilnehmern des Straßenverkehrs. Der Parkausweis ist immer personengebunden und gilt maximal 5 Jahre, ist dabei aber an die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises gebunden. Verliert der Schwerbehindertenausweis also vor Ablauf des Parkausweises seine Gültigkeit, wird zum selben Datum auch der Parkausweis ungültig. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss ein neuer Antrag beim LBV gestellt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 24.01.2022
Stichwörter
Parkerleichterung für Schwerbehinderte