Schuljahrwechsel Zustimmung

    Schulbesuch, Klassenwiederholung

    Auf dieser Seite finden Sie erste Informationen zum Thema Klassenwiederholung in Hamburg.

    Beschreibung

    Klassen- bzw. Jahrgangswiederholungen sind in Hamburg nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Es gilt das Prinzip Fördern statt Wiederholen.
    Die genauen Regelungen finden sich in § 45 des Hamburgischen Schulgesetzes, § 12 (2) bis § 12 (4) der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums, sowie § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife.

    Antragstellung erfolgt grundsätzlich in der derzeit besuchten Schule. Über Wiederholungen der Jahrgangsstufen 1-9 sowie 11-13 entscheidet die jeweilige Schule eigenständig. Wiederholungen der Klasse 10 und Rücktritte aus Jahrgang 10 in Jahrgang 9 werden durch die Behörde entschieden. Eine Entscheidung kann in der Regel erst nach Zeugniskonferenzbeschluss erfolgen.

    Beratung und Antragstellung erfolgt für alle Jahrgangsstufen in der derzeit besuchten Schule.

    zuständige Stelle

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Ansprechpartner

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2) (Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2))

    Aktuelles

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

    Beschreibung

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 31

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg

    Weitere Informationen

    Bitte Kontakt per E-Mail schulwechsel@bsb.hamburg.de

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag in der Schule mit Formular AS 82
    • Individuelle Begründungen
    • Relevante Nachweise
    • Zeugnisse

    Voraussetzungen

    Für Wiederholung nach § 12 (2) APO-GrundStGy:
    • Begründeter Antrag
    • Die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung war auf Grund von Krankheit oder schwerwiegender Belastung erheblich erschwert.
    • Eine bessere Förderung in der nachfolgenden Jahrgangsstufe ist zu erwarten.
    • Soll die Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, muss die Erwartung bestehen, dass ein noch nicht erreichter Abschluss bzw. Versetzung erreicht wird.
    Für Wiederholung nach § 12 (3) APO-GrundStGy:
    • Begründeter Antrag
    • Trotz durchgängiger einjähriger Teilnahme an der Lernförderung wurden die Mindestanforderungen der Jahrgangsstufe nicht erreicht.
    • Die jetzige und die vorhergehende Jahrgangsstufe wurde noch nicht wiederholt.
    • Anwendung nur für die Jahrgangsstufen 7-10.
    Für Wiederholung nach § 12 (4) APO-GrundStGy:
    • Begründeter Antrag
    • Erster erweiterter Schulabschluss muss erreicht worden sein.
    • 10. Klasse kann nur einmal wiederholt werden.
    • Es muss erwartbar sein, dass ein noch nicht erreichter Abschluss bzw. eine Versetzung erreicht wird. Dafür müssen bestimmte Notenvoraussetzungen erfüllt sein.
    Für Wiederholung nach § 4 APO-AH:
    • Begründeter Antrag
    • Erfolgreiche Mitarbeit ist aufgrund der Lern- und Leistungsentwicklung erheblich beeinträchtigt.
    • Bessere Förderung in der nachfolgenden Jahrgangsstufe ist erwartbar.
    • Ein Rücktritt um ein Schuljahr ist auch zulässig, wenn die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erreicht wurde.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 45 Hamburgisches Schulgesetz
    • § 12 (2) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
    • § 12 (3) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
    • § 12 (4) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
    • § 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.

    Verfahrensablauf

    • Beratungsgespräch mit Abteilungsleitung/Schulleitung
    • Formular AS 82 in Schule abholen
    • Formular ausfüllen
    • Formular in Schule abgeben
    • Abwarten bis Entscheidung kommuniziert wird
    • Schulleitung prüft Antrag
    • Zeugniskonferenz entscheidet
    • Ggf. Beteiligung der Schulaufsicht (bei Jahrgang 10)
    • Bescheiderteilung seitens der Schule bzw. der Behörde

    Fristen

    Die Antragstellung für Wiederholungen der Klassenstufe 10 muss bis ca. 4 Wochen vor Beginn der Sommerferien erfolgen (Termin bitte bei der Schule erfragen). Später eingereichte Anträge können nur nachrangig, ggf. auch erst nach den Ferien, bearbeitet werden. Wenn gleichzeitig ein Schulwechsel (Formular AS 80) avisiert wird, müssen beide Anträge bereits bis zum 31.05.2023 eingereicht werden.

    Für Wiederholungen der anderen Jahrgangsstufen gelten keine Fristen. Je später der Antrag gestellt wird, desto später kann entschieden werden.
     

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Klassen- bzw. Jahrgangswiederholungen sind in Hamburg nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.

    Antragstellung erfolgt grundsätzlich in der derzeit besuchten Schule. 

    Beratung erfolgt in der derzeit besuchten Schule.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.01.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Wiederholung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en