allgemeinbildende Schulen

    Schulbesuch, Gastschulbesuch

    Auf dieser Seite finden Sie erste Informationen zum Thema Gastschulbesuch in Hamburg.
     

    Beschreibung

    Grundsätzlich besteht Schulpflicht in dem Bundesland, in dem der Wohnsitz (bzw. gewöhnliche Aufenthalt) liegt. Grenzüberschreitender Schulbesuch ist generell nicht vorgesehen.
     
    Die FHH unterhält mit einigen Gebietskörperschaften Abkommen bezüglich der Aufnahmemodalitäten für Schüler aus dem jeweils anderen Zuständigkeitsbereich. Abkommen bestehen z.B. mit dem Land Schleswig-Holstein und der Gemeinde Bullenhausen-Over (NDS). In diesen Abkommen werden die näheren Bestimmungen eines grenzüberschreitenden Schulbesuchs erläutert.
    Das erneuerte Abkommen mit dem Land Schleswig-Holstein sieht beispielsweise ab dem Schuljahr 2017/2018 einen freien Zugang zur Klassenstufe 5 und 11 des jeweils anderen Landes vor (nur bei freien Plätzen). Zugang zu den anderen Klassenstufen ist nur in Härtefällen zulässig, dafür ist ein Antrag an die zuständige Schule in Schleswig-Holstein zu richten.
    Liegt mit einer Gebietskörperschaft kein Abkommen vor, kommt eine Beschulung nur im Einzelfall in Betracht, wenn ein konkreter Härtefall nachgewiesen wird. Einen Anspruch auf Aufnahme gibt es nicht. Außer in Härtefällen ist eine Aufnahme nur nach den Regelungen vorgenannter Abkommen möglich, die im Voraus zwischen den Gebietskörperschaften geschlossen wurden.
    Auskunft bei Fragen zum grenzüberschreitenden Schulbesuch gibt die jeweils regional zuständige Sachbearbeitung (für die Wunschschule zuständig).

    zuständige Stelle

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Ansprechpartner

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2) (Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2))

    Aktuelles

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

    Beschreibung

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 31

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg

    Weitere Informationen

    Bitte Kontakt per E-Mail schulwechsel@bsb.hamburg.de

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis Wohnsitz
    • Letzte Zeugnisse
    • Antrag
    • Ggf. medizinische oder andere fachliche Stellungnahmen

    Voraussetzungen

    • Bestehendes Gastschulabkommen mit der Gebietskörperschaft
    • Antrag

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gastschulabkommen mit dem Bundesland Schleswig-Holstein
    • Gängige Verwaltungspraxis zwischen dem Bundesland Niedersachsen und der Stadt Hamburg
    • Abkommen mit der Gemeinde Bullenhausen-Over

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.

    Verfahrensablauf

    • Kontaktaufnahme mit Wunschschule oder Sachbearbeitung der regionalen Schulaufsicht
    • Einreichung aller notwendigen Unterlagen
    • Prüfung durch die zuständige Stelle
    • Bescheiderteilung

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Grundsätzlich besteht Schulpflicht in dem Bundesland, in dem der Wohnsitz (bzw. gewöhnliche Aufenthalt) liegt. Grenzüberschreitender Schulbesuch hingegen ist generell nicht vorgesehen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.01.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Antrag auf gastweisen Schulbesuch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en