allgemeinbildende Schulen
Schulbesuch, Gastschulbesuch
Auf dieser Seite finden Sie erste Informationen zum Thema Gastschulbesuch in Hamburg.
Beschreibung
Grundsätzlich besteht Schulpflicht in dem Bundesland, in dem der Wohnsitz (bzw. gewöhnliche Aufenthalt) liegt. Grenzüberschreitender Schulbesuch ist generell nicht vorgesehen.
Die FHH unterhält mit einigen Gebietskörperschaften Abkommen bezüglich der Aufnahmemodalitäten für Schüler aus dem jeweils anderen Zuständigkeitsbereich. Abkommen bestehen z.B. mit dem Land Schleswig-Holstein und der Gemeinde Bullenhausen-Over (NDS). In diesen Abkommen werden die näheren Bestimmungen eines grenzüberschreitenden Schulbesuchs erläutert.
Das erneuerte Abkommen mit dem Land Schleswig-Holstein sieht beispielsweise ab dem Schuljahr 2017/2018 einen freien Zugang zur Klassenstufe 5 und 11 des jeweils anderen Landes vor (nur bei freien Plätzen). Zugang zu den anderen Klassenstufen ist nur in Härtefällen zulässig, dafür ist ein Antrag an die zuständige Schule in Schleswig-Holstein zu richten.
Liegt mit einer Gebietskörperschaft kein Abkommen vor, kommt eine Beschulung nur im Einzelfall in Betracht, wenn ein konkreter Härtefall nachgewiesen wird. Einen Anspruch auf Aufnahme gibt es nicht. Außer in Härtefällen ist eine Aufnahme nur nach den Regelungen vorgenannter Abkommen möglich, die im Voraus zwischen den Gebietskörperschaften geschlossen wurden.
Auskunft bei Fragen zum grenzüberschreitenden Schulbesuch gibt die jeweils regional zuständige Sachbearbeitung (für die Wunschschule zuständig).
Die FHH unterhält mit einigen Gebietskörperschaften Abkommen bezüglich der Aufnahmemodalitäten für Schüler aus dem jeweils anderen Zuständigkeitsbereich. Abkommen bestehen z.B. mit dem Land Schleswig-Holstein und der Gemeinde Bullenhausen-Over (NDS). In diesen Abkommen werden die näheren Bestimmungen eines grenzüberschreitenden Schulbesuchs erläutert.
Das erneuerte Abkommen mit dem Land Schleswig-Holstein sieht beispielsweise ab dem Schuljahr 2017/2018 einen freien Zugang zur Klassenstufe 5 und 11 des jeweils anderen Landes vor (nur bei freien Plätzen). Zugang zu den anderen Klassenstufen ist nur in Härtefällen zulässig, dafür ist ein Antrag an die zuständige Schule in Schleswig-Holstein zu richten.
Liegt mit einer Gebietskörperschaft kein Abkommen vor, kommt eine Beschulung nur im Einzelfall in Betracht, wenn ein konkreter Härtefall nachgewiesen wird. Einen Anspruch auf Aufnahme gibt es nicht. Außer in Härtefällen ist eine Aufnahme nur nach den Regelungen vorgenannter Abkommen möglich, die im Voraus zwischen den Gebietskörperschaften geschlossen wurden.
Auskunft bei Fragen zum grenzüberschreitenden Schulbesuch gibt die jeweils regional zuständige Sachbearbeitung (für die Wunschschule zuständig).
zuständige Stelle
Behörde für Schule und Berufsbildung
Ansprechpartner
Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2) (Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2))
Aktuelles
Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)
Beschreibung
Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg
Weitere Informationen
Bitte Kontakt per E-Mail schulwechsel@bsb.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
- Nachweis Wohnsitz
- Letzte Zeugnisse
- Antrag
- Ggf. medizinische oder andere fachliche Stellungnahmen
Voraussetzungen
- Bestehendes Gastschulabkommen mit der Gebietskörperschaft
- Antrag
Rechtsgrundlage(n)
- Gastschulabkommen mit dem Bundesland Schleswig-Holstein
- Gängige Verwaltungspraxis zwischen dem Bundesland Niedersachsen und der Stadt Hamburg
- Abkommen mit der Gemeinde Bullenhausen-Over
Rechtsbehelf
Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.
Verfahrensablauf
- Kontaktaufnahme mit Wunschschule oder Sachbearbeitung der regionalen Schulaufsicht
- Einreichung aller notwendigen Unterlagen
- Prüfung durch die zuständige Stelle
- Bescheiderteilung
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Grundsätzlich besteht Schulpflicht in dem Bundesland, in dem der Wohnsitz (bzw. gewöhnliche Aufenthalt) liegt. Grenzüberschreitender Schulbesuch hingegen ist generell nicht vorgesehen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 19.01.2022
Stichwörter
Antrag auf gastweisen Schulbesuch