• Neustadt (Landkreis Neustadt, Hamburg)
allgemeinbildende Schulen

Schulbesuch, Gastschulbesuch

Auf dieser Seite finden Sie erste Informationen zum Thema Gastschulbesuch in Hamburg.
 

Beschreibung

Grundsätzlich besteht Schulpflicht in dem Bundesland, in dem der Wohnsitz (bzw. gewöhnliche Aufenthalt) liegt. Grenzüberschreitender Schulbesuch ist generell nicht vorgesehen.
 
Die FHH unterhält mit einigen Gebietskörperschaften Abkommen bezüglich der Aufnahmemodalitäten für Schüler aus dem jeweils anderen Zuständigkeitsbereich. Abkommen bestehen z.B. mit dem Land Schleswig-Holstein und der Gemeinde Bullenhausen-Over (NDS). In diesen Abkommen werden die näheren Bestimmungen eines grenzüberschreitenden Schulbesuchs erläutert.
Das erneuerte Abkommen mit dem Land Schleswig-Holstein sieht beispielsweise ab dem Schuljahr 2017/2018 einen freien Zugang zur Klassenstufe 5 und 11 des jeweils anderen Landes vor (nur bei freien Plätzen). Zugang zu den anderen Klassenstufen ist nur in Härtefällen zulässig, dafür ist ein Antrag an die zuständige Schule in Schleswig-Holstein zu richten.
Liegt mit einer Gebietskörperschaft kein Abkommen vor, kommt eine Beschulung nur im Einzelfall in Betracht, wenn ein konkreter Härtefall nachgewiesen wird. Einen Anspruch auf Aufnahme gibt es nicht. Außer in Härtefällen ist eine Aufnahme nur nach den Regelungen vorgenannter Abkommen möglich, die im Voraus zwischen den Gebietskörperschaften geschlossen wurden.
Auskunft bei Fragen zum grenzüberschreitenden Schulbesuch gibt die jeweils regional zuständige Sachbearbeitung (für die Wunschschule zuständig).

zuständige Stelle

Behörde für Schule und Berufsbildung

Ansprechpartner

Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2) (Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2))

Aktuelles

Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

Beschreibung

Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

Adresse

Hausanschrift

Hamburger Straße 31

22083 Hamburg

U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg

Weitere Informationen

Bitte Kontakt per E-Mail schulwechsel@bsb.hamburg.de

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis Wohnsitz
  • Letzte Zeugnisse
  • Antrag
  • Ggf. medizinische oder andere fachliche Stellungnahmen

Voraussetzungen

  • Bestehendes Gastschulabkommen mit der Gebietskörperschaft
  • Antrag

Rechtsgrundlage(n)

  • Gastschulabkommen mit dem Bundesland Schleswig-Holstein
  • Gängige Verwaltungspraxis zwischen dem Bundesland Niedersachsen und der Stadt Hamburg
  • Abkommen mit der Gemeinde Bullenhausen-Over

Rechtsbehelf

Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.

Verfahrensablauf

  • Kontaktaufnahme mit Wunschschule oder Sachbearbeitung der regionalen Schulaufsicht
  • Einreichung aller notwendigen Unterlagen
  • Prüfung durch die zuständige Stelle
  • Bescheiderteilung

Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Kosten

Gebühr kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

Grundsätzlich besteht Schulpflicht in dem Bundesland, in dem der Wohnsitz (bzw. gewöhnliche Aufenthalt) liegt. Grenzüberschreitender Schulbesuch hingegen ist generell nicht vorgesehen.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hamburg

Herausgeber

Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am 19.01.2022

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Stichwörter

Antrag auf gastweisen Schulbesuch

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en