Abschluss einer Kfz-Pflichtversicherung

    Kfz, Fahrzeugmängel, erloschener Versicherungsschutz, Fahrzeugverkauf

    Fahrzeughalter wird i.d.R. von Polizei oder LBV aufgefordert, die Mängel zu beseitigen bzw. das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen; Zugelassenes Fahrzeug muss ständig über Versicherungsschutz verfügen; 

    Beschreibung

    Fahrzeugmängel
    Ist ein Fahrzeug mängelbehaftet, dann wird der Fahrzeughalter in der Regel von der Polizei oder vom LBV aufgefordert, die Mängel zu beseitigen bzw. das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Dazu wird dem Halter eine Frist gesetzt. Innerhalb dieser Frist muss der Halter handeln. Andernfalls werden Zwangsmaßnahmen, wie zwangsweise Außerbetriebsetzung oder eine Betriebsuntersagung, eingeleitet.

    Sofern das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt wird, muss der Halter die Beseitigung der Mängel belegen. Dies kann erfolgen durch:

    • Kopie der Rechnung einer Fachwerkstatt, aus der die Mängelbeseitigung hervorgeht oder
    • Kopie des Berichtes eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers, der die Mängelbeseitigung belegt.

    Der Nachweis kann auf dem normalen Postweg, per Fax oder auch per E-Mail an Kfz-Zulassung@lbv.hamburg.de übermittelt werden. Die Unterlagen können auch persönlich am Informationsschalter des jeweiligen Standortes abgeben werden. Unabhängig davon, ob die Polizei und/oder der LBV die Aufforderung zur Mängelbeseitigung ausgesprochen hat, sollte immer der LBV auch den Nachweis kriegen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. 

    Wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, müssen die Mängel spätestens bis zur Wiederzulassung behoben sein. Der Nachweis muss dann zum Zeitpunkt der Wiederzulassung geführt werden.

    Erloschener Versicherungsschutz
    Ein zugelassenes Fahrzeug muss ständig über Versicherungsschutz verfügen, damit eventuelle Schäden abgedeckt sind. Ist ein Fahrzeug nicht mehr versichert, zeigt die Versicherung dies dem LBV an. Der LBV muss sofort Maßnahmen einleiten, da das Fahrzeug nur noch für 1 Monat ab Eingang der Anzeige beim LBV versichert ist.

    Der Halter wird mehrfach durch den LBV schriftlich mit Fristsetzung aufgefordert sofort zu handeln, in dem er das Fahrzeug außer Betrieb setzt bzw. für neuen Versicherungsschutz sorgt. Andernfalls droht die zwangsweise Außerbetriebsetzung. Es gibt keine Fristverlängerung. Nach Ablauf aller Fristen wird das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt, wenn keine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt wird.

    Soll das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt werden, muss der Halter sich an seine oder an eine neue Versicherung wenden und für neuen Versicherungsschutz sorgen. Die Versicherung übermittelt eine Versicherungsbestätigung zur Übermittlung an den LBV auf elektronischem Wege. Über diese Übermittlungsform kann der Nachweis des Versicherungsschutzes auch rückwirkend erfolgen, so dass Versicherungslücken vermieden werden.

    In Ausnahmefällen (besonders eilig) kann auch die eVB-Nummer an den LBV über Fax oder per E-Mail an Kfz-Zulassung@lbv.hamburg.de mitgeteilt werden.

    Fahrzeugverkauf
    Wird ein zugelassenes Fahrzeug verkauft, muss der neue Halter das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen bzw. auf sich zulassen. Kommt der neue Halter seiner Verpflichtung nicht nach, ergeht vom LBV eine Aufforderung zum Handeln. Lässt er die gesetzte Frist verstreichen, droht die zwangsweise Außerbetriebsetzung. Wird ein zwangsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, begeht der Halter eine Straftat.

    zuständige Stelle

    Landesbetrieb Verkehr

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Fahrzeug-Zulassung Mitte (Fahrzeug-Zulassung Mitte)

    Aktuelles

    Fahrzeug-Zulassung Mitte

    Beschreibung

    Fahrzeug-Zulassung Mitte

    Adresse

    Hausanschrift

    Ausschläger Weg 100, Haus D

    20537 Hamburg

    Busse 25/112/120/122/124/154/160/224 Ausschläger Weg (LBV)

    Öffnungszeiten

    Nur Terminvergabe, jeweils in der Zeit Mo, Mi 7-14, Di, Do 7-18, Fr 7-12 Uhr

    Kontaktperson

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    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Bargeldzahlung

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    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

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    Fahrzeug-Zulassung Harburg (Fahrzeug-Zulassung Harburg)

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    Fahrzeug-Zulassung Harburg

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    Fahrzeug-Zulassung Harburg

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    Hausanschrift

    Schellerdamm 5-7

    21079 Hamburg

    Busse 42/154 (Schellerdamm)

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr 7-12 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist nicht möglich.

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    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

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    Fahrzeug-Zulassung Harburg (Fahrzeug-Zulassung Harburg)

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    Fahrzeug-Zulassung Harburg

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    Fahrzeug-Zulassung Harburg

    Adresse

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    Schellerdamm 5-7

    21079 Hamburg

    Busse 42/154 (Schellerdamm)

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    Fahrzeug-Zulassung Bergedorf (Fahrzeug-Zulassung Bergedorf)

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    Fahrzeug-Zulassung Bergedorf

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    Bergedorfer Straße 74

    21033 Hamburg

    S2/RE1/Busse Bergedorf

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    Fahrzeug-Zulassung Nord (Fahrzeug-Zulassung Nord)

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    Fahrzeug-Zulassung Nord

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    Fahrzeug-Zulassung Nord

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    Hausanschrift

    Langenhorner Chaussee 491

    22419 Hamburg

    Bus 292 Tarpen

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    Mo - Fr 7 - 12 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist nicht möglich.

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    Internet

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    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

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    Fahrzeug-Zulassung Nord (Fahrzeug-Zulassung Nord)

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    Fahrzeug-Zulassung Nord

    Beschreibung

    Fahrzeug-Zulassung Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Langenhorner Chaussee 491

    22419 Hamburg

    Bus 292 Tarpen

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr 7-12 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist nicht möglich.

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    Internet

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    Fahrzeug-Zulassung West (Fahrzeug-Zulassung West)

    Aktuelles

    Fahrzeug-Zulassung West

    Beschreibung

    Fahrzeug-Zulassung West

    Adresse

    Hausanschrift

    Schnackenburgallee 43

    22525 Hamburg

    Busse 288 Regerstraße (Ost); S3/S5 (Langenfelde)

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr 7 - 12 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist nicht möglich.

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    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Bargeldzahlung

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

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    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Fahrzeugmängel
    •  Kopie der Rechnung einer Fachwerkstatt, aus der die Mängelbeseitigung hervorgeht oder
    •  Kopie des Berichtes eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers, der die Mängelbeseitigung belegt.

    Erloschener Versicherungsschutz

    •  Versicherungsbestätigung

    Fahrzeugverkauf

    • Kopie des Kaufvertrages mit vollständigen Angaben zum Käufer (Name und Anschrift) und zum Fahrzeug (Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer)

    Kosten

    Die Gebühren belaufen sich auf 25,60 EUR bis 276,00 EUR abhängig von den eingeleiteten Zwangsmaßnahmen. Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Fahrzeugverkauf ins Ausland
    Beim Verkauf eines Fahrzeuges ins Ausland empfiehlt es sich, dass Fahrzeug vorher außer Betrieb zu setzen, da die Rückmeldung aus dem Ausland nicht immer zuverlässig sicher gestellt ist.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Umzug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en