Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht Erteilung

    Ausnahmegenehmigung, Befreiung von der Gurtanlegepflicht

    Beschreibung

    Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind.

    Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden.

    zuständige Stelle

    Landesbetrieb Verkehr

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb Verkehr (Landesbetrieb Verkehr)

    Aktuelles

    Landesbetrieb Verkehr

    Beschreibung

    Landesbetrieb Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Ausschläger Weg 100, Haus D

    20537 Hamburg

    Busse 25/112/120/122/124/154/160/224 Ausschläger Weg (LBV)

    Öffnungszeiten

    Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • formloser unterschriebener Antrag mit Begründung
    • ärztliche Bescheinigung, in der der Arzt bescheinigt, dass der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung den Sicherheitsgurt nicht anlegen darf und befreit werden muss
    • Vorlage des Personalausweises

    Voraussetzungen

    Eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist möglich, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    Fristen

    Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet für ein Jahr erteilt.

    Kosten

    Die Gebühr beträgt 17,30 Euro.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Gurtpflicht, Ausnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en