Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht Erteilung
Ausnahmegenehmigung, Befreiung von der Gurtanlegepflicht
Beschreibung
Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden.
zuständige Stelle
Landesbetrieb Verkehr
Ansprechpartner
Landesbetrieb Verkehr (Landesbetrieb Verkehr)
Aktuelles
Landesbetrieb Verkehr
Beschreibung
Landesbetrieb Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Busse 25/112/120/122/124/154/160/224 Ausschläger Weg (LBV)
Öffnungszeiten
Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig
erforderliche Unterlagen
- formloser unterschriebener Antrag mit Begründung
- ärztliche Bescheinigung, in der der Arzt bescheinigt, dass der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung den Sicherheitsgurt nicht anlegen darf und befreit werden muss
- Vorlage des Personalausweises
Voraussetzungen
Eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist möglich, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 21a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Fristen
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet für ein Jahr erteilt.
Kosten
Die Gebühr beträgt 17,30 Euro.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Stichwörter
Gurtpflicht, Ausnahme