Abfall und Entsorgung - Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen aus privaten Haushalten
Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus privaten Haushalten (z.B. Alttextilien, Altpapier, Altmetall oder Grünschnitt) müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständige Behörde anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen, aber auch Abfall-Annahmestellen.
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde bestätigt, untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde bestätigt, untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
- Abfälle aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtige Abfälle, das bedeutet, sie müssen grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in Hamburg der Stadtreinigung Hamburg) überlassen werden.
- Eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Abfällen und Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
- angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss immer folgende Grunddaten enthalten:
Für gewerbliche Sammlungen sind mit der Anzeige folgende Unterlagen einzureichen (§ 18 Absatz 2 KrWG):
1. Angaben über Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten, sowie
5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
Für gemeinnützige Sammlungen sind mit der Anzeige folgende Unterlagen einzureichen (§ 18 Absatz 3 KrWG):
1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung,
3. Unterlagen entsprechend der gewerblichen Sammlung nach Nummer 3 bis 5.
- Name, Anschrift, Kontaktdaten und verantwortliche Person(en) der Firma,
- Gewerbeanmeldung mit Datum und Registernummer (in Kopie beifügen),
- Handesregisternummer falls vorhanden,
- Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG,
- falls zertifiziert (Tätigkeit Sammeln): Datum und Aktenzeichen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (in Kopie beifügen).
Für gewerbliche Sammlungen sind mit der Anzeige folgende Unterlagen einzureichen (§ 18 Absatz 2 KrWG):
1. Angaben über Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten, sowie
5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
Für gemeinnützige Sammlungen sind mit der Anzeige folgende Unterlagen einzureichen (§ 18 Absatz 3 KrWG):
1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung,
3. Unterlagen entsprechend der gewerblichen Sammlung nach Nummer 3 bis 5.
Voraussetzungen
Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sammlungen müssen spätestens drei Monate im Vorfeld angezeigt werden. Hierbei gilt das Datum der Vollständigkeit der Unterlagen.
Kosten
Hinweis zur Gebührenpflicht
Die Bearbeitung von Anzeigen nach § 18 KrWG stellt eine gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Es wird eine Verwaltungsgebühr nach § 1 der Umweltgebührenordnung (UmwGebO) i.V.m. den §§ 1, 2 des Gebührengesetzes (GebG) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird nach Nr. 2.3.2 ff. der Anlage 2 zur UmwGebO festgelegt. Sie beträgt 150,- € bis 350,- €.
Die Bearbeitung von Anzeigen nach § 18 KrWG stellt eine gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Es wird eine Verwaltungsgebühr nach § 1 der Umweltgebührenordnung (UmwGebO) i.V.m. den §§ 1, 2 des Gebührengesetzes (GebG) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird nach Nr. 2.3.2 ff. der Anlage 2 zur UmwGebO festgelegt. Sie beträgt 150,- € bis 350,- €.
Hinweise (Besonderheiten)
Wichtig!
Gefährliche Abfälle von privaten Haushalten dürfen nicht gesammelt werden. Dazu zählen auch Elektro- und Elektronikaltgeräte.
Nicht mehr gebrauchsfähige Elektroaltgeräte sind aufgrund der darin enthaltenen Schadstoffe gefährliche Abfälle und unterfallen den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Sie dürfen nicht über gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG gesammelt und entsorgt werden (§§ 10 ff. ElektroG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 KrWG).
Gefährliche Abfälle von privaten Haushalten dürfen nicht gesammelt werden. Dazu zählen auch Elektro- und Elektronikaltgeräte.
Nicht mehr gebrauchsfähige Elektroaltgeräte sind aufgrund der darin enthaltenen Schadstoffe gefährliche Abfälle und unterfallen den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Sie dürfen nicht über gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG gesammelt und entsorgt werden (§§ 10 ff. ElektroG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 KrWG).
Weitere Informationen
- Beförderer, Händler, Makler nach dem KrWG
- Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Informationen für Sammler von Abfällen und Wertstoffen auf Deutsch
- Anzeigeverfahren nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Informationen für Sammler von Abfällen und Wertstoffen auf Arabisch
- Informationen für Sammler von Abfällen und Wertstoffen auf Rumänisch
- Informationen für Sammler von Abfällen und Wertstoffen auf Bulgarisch
- Informationen für Sammler von Abfällen und Wertstoffen auf Serbisch
- Anzeige einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Abfallwirtschaft am 07.03.2022
Stichwörter
Verwertung Altkleider