• Hamm (Landkreis Hamm, Hamburg)

Wertstoffe aus privaten Haushalten gewerblich oder gemeinnützig sammeln

Wenn Sie gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Beschreibung

Wenn Sie Wertstoffe, wie Alttextilien, Altpapier, Altmetall oder Grünschnitt, aus privaten Haushalten sammeln möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden. Das gilt für Straßensammlungen, Containersammlungen und auch für Abfall-Annahmestellen.

Die zuständige Stelle kann Ihre Sammlung beschränken oder untersagen.
 

zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Ansprechpartner

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft)

Aktuelles

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft

Beschreibung

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft

Adresse

Hausanschrift

Neuenfelder Straße 19

21109 Hamburg

S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

erforderliche Unterlagen

Machen Sie in Ihrer Meldung die folgenden Angaben:
  • Name, Anschrift, Kontaktdaten und verantwortliche Person(en) der Firma,
  • Gewerbeanmeldung mit Datum und Registernummer (in Kopie beifügen),
  • Handelsregisternummer falls vorhanden,
  • Kopie der Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),
  • falls zertifiziert (Tätigkeit Sammeln): Datum und Aktenzeichen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (in Kopie beifügen).
Reichen Sie für gewerbliche Sammlungen folgende Unterlagen ein:
  • Angaben über Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten, sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird.
Reichen Sie für gemeinnützige Sammlungen folgende Unterlagen ein:
  • Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung,
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten, sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird.

Voraussetzungen

  • Sie sammeln die Wertstoffe aus privaten Haushalten.
  • Sie sammeln die Wertstoffe aus gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken.
  • Der Sammlung steht keinem überwiegend öffentlichen Interesse entgegen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__18.html

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Verfahrensablauf

  • Sie melden der zuständiger Stelle, dass Sie gewerblich oder gemeinnützig Wertstoffe sammeln möchten.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihr Anliegen und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihr Anliegen.
  • Sie kann die Sammlung bestätigen, untersagen, zeitlich befristen oder mit bestimmten Auflagen versehen.

Fristen

Melden Sie die Sammlung spätestens drei Monate vorher mit allen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Stelle.
Sie dürfen die Wertstoffe nur sammeln, wenn Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Stelle angezeigt haben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren liegt zwischen 150 EUR und 350 EUR.

Hinweise (Besonderheiten)

Abfälle aus privaten Haushalten müssen in der Regel dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. In Hamburg ist dies die Stadtreinigung Hamburg.

Sie dürfen keine gefährlichen Abfälle aus privaten Haushalten sammeln. Dazu zählen auch Elektro- und Elektronikaltgeräte.
 
Nicht mehr gebrauchsfähige Elektroaltgeräte sind aufgrund der darin enthaltenen Schadstoffe gefährliche Abfälle und unterfallen den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Sie dürfen nicht gewerblich gesammelt und entsorgt werden.
Elektro- und Elektronikaltgeräte, wie Elektroschrott, müssen entweder beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei Händlern, die zur Rücknahme verpflichtet sind, abgegeben werden.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hamburg

Herausgeber

Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Abfallwirtschaft am 07.03.2022

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Stichwörter

Verwertung Altkleider

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en