Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

    Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks (> 1 Hektar) bedarf der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.

    Beschreibung

    Gemäß Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) sind Kaufverträge behördlich zu prüfen und bedürfen der Genehmigung, wenn die Fläche mindestens ein Hektar groß ist und im Sinne des GrdstVG eine Landwirtschaftsfläche ist (siehe auch Informationsblatt). Diese Prüfung wird üblicherweise von dem beurkundenden Notar veranlasst. Im Falle einer Versagung  kann der unter „Rechtliche Hinweise“ genannte Rechtsbehelf eingelegt werden. Die ebenfalls nötige amtliche Prüfung auf Ausübung von städtischen Vorkaufsrechten (VKR) kann erst verbindlich erfolgen, wenn die Prüfung nach GrdstVG soweit erforderlich abgeschlossen ist. Die Prüfung der VKR erfolgt beim Landesbetrieb für Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG), Flächen- und Portfoliomanagement, Referat 53, Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg. E-Mail: vkr@lig.hamburg.de.“

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Agrarwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Anschreiben des Notariats und Kopie des Kaufvertrags. Die Unterlagen können per Post oder per E-Mail zur Prüfung eingereicht werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

    Rechtsbehelf

    Gegen Bescheide der Behörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das zuständige Amtsgericht gestellt werden. Der Antrag kann bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg oder dem entsprechenden Amtsgericht eingereicht werden.

    Bearbeitungsdauer

    Im Regelfall bis zu einem Monat. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um ein oder zwei Monate wird nötigenfalls per Bescheid dem Notariat mitgeteilt. Die maximale Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks (> 1 Hektar) bedarf der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet in der Freien und Hansestadt Hamburg die BUKEA. Ist die Genehmigung nicht notwendig, erteilt die BUKEA auf Antrag ein Zeugnis darüber.

    Information der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) für die Notariate, die uns Verträge zur Beurkundung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) einreichen:  
    Für Kaufverträge, bei denen im Sinne des § 1 GrdstVG keine land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen betroffen sind oder Flächen nach § 1 GrdstVG bis zu 1 ha Größe (Bagatellschwelle in Hamburg), ist keine Prüfung der BUKEA nach GrdstVG erforderlich. Über die für Kaufverträge ohnehin zu ermittelnden Grundbuchauszüge ist dieses Kriterium ermittelbar. Die Hamburger Grundbuchämter werden unter diesen Voraussetzungen keine Prüfung der Verträge durch die BUKEA nach GrdstVG nachfordern. 
    § 1 GrdstVG
    (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.
    (2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.
    (3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 01.01.2020

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en