Lohnsteuerhilfeverein Anerkennung

    Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen

    Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereines stellen möchten, lesen Sie hier, was Sie dabei beachten müssen.

    Beschreibung

    Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis für ihre Mitglieder. Diese Befugnis ist beschränkt und erstreckt sich beispielsweise auf Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, mit Einkünften aus Unterhaltsleistungen und nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
    Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle muss eine Leiterin oder ein Leiter bestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
    Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

    zuständige Stelle

    Finanzamt Hamburg-Nord

    Ansprechpartner

    Finanzamt Hamburg-Nord (Finanzamt Hamburg-Nord)

    Aktuelles

    Finanzamt Hamburg-Nord

    Beschreibung

    Finanzamt Hamburg-Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Borsteler Chaussee 45

    22453 Hamburg

    U1-Station Lattenkamp, Bus-Linie 114 bis Rosenbrook

    Öffnungszeiten

    Mo - Di 8-14, Do 8-17 Uhr, mittwochs und freitags geschlossen

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung,
    • Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (Mitteilung über die Eintragung in das Vereinsregister),
    • Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
    • Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,
    • Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Behörde beabsichtigt ist,
    • Mitteilungen über die Eröffnung, Verlegung, Bestellung nebst Erklärungen und Nachweisen,
    • Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.

    Voraussetzungen

    Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des Vereins folgende Punkte erfüllen:
    • Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen  für seine Mitglieder sein.
    • Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
    • Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten.
    • Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis muss sichergestellt sein.
    • In dem Namen ist die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ aufzunehmen.
    • Für die Hilfeleistung in Steuersachen darf außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden.
    • Die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nicht ausgeschlossen sein.
    • Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
    • Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung (unter Umständen ist eine Vertreterversammlung ausreichend) zur Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung stattfinden, bei der auch über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung entschieden werden muss.
    • Für die Anerkennung muss das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung der Anerkennung oder Widerruf ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
    Gibt die zuständige Stelle Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde.
    Bei Ablehnung des Antrags erteilt die zuständige Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
    Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein werden, nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, ca. 6 - 8 Wochen benötigt.

    Kosten

    Für das Anerkennungsverfahren ist nach § 16 StBerG bei der Antragstellung eine Gebühr in Höhe von 300 Euro zu entrichten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Steuerverwaltung am 25.01.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Tätigkeit als Lohnsteuerverein anerkennen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en