Schuldnerverzeichnis Auskunft
    99046001023000

    Schuldnerverzeichnis einsehen

    Sie benötigen Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis? Wie Sie Einsicht nehmen oder einen Ausdruck beantragen, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Das Schuldnerverzeichnis ist ein amtliches Register, in dem Personen und Unternehmen eingetragen werden, die ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen und bei denen bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind.
    Eingetragen werden Schuldnerinnen und Schuldner, bei denen zum Beispiel
    • die Vermögensauskunft abgegeben wurde,
    • die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert wurde oder
    • eine Zwangsvollstreckung erfolglos war.
    Der Eintrag soll Gläubiger schützen und vor Zahlungsausfällen warnen.

    Als Vertragspartnerin oder Vertragspartner können Sie das Verzeichnis einsehen, um die Zahlungsfähigkeit zu prüfen.

    Sie können Ihre eigenen Daten einsehen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Auskünfte über andere Personen oder Unternehmen erhalten.

    Ein Ausdruck enthält alle aktuellen Einträge zur jeweiligen Schuldnerin oder Schuldner.

    Online-Dienst

    Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis)

    ID: S100002_S1000020040000000210-6702

    Beschreibung

    n dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt.

    Online erledigen

    • Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis)
      n dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt.

    Vertrauensniveau

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    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2026

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg, ZwangsvollstreckungsabteilungAmtsgericht Hamburg, Zwangsvollstreckungsabteilung

    Aktuelles

    Amtsgericht Hamburg, Zwangsvollstreckungsabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Sievekingplatz 1
    20355 Hamburg

    Kontakt speichern

    U2 Messehallen, Busse 3/12/105 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/105 Sievekingplatz

    Öffnungszeiten

    Mo, Di, Do u Fr 9-12 Uhr, mittwochs keine Sprechzeit

    Weitere Informationen

    Das Fax ist fristwahrend.

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    • Ihre eigenen Einträge können Sie jederzeit ohne besonderes Interesse einsehen.
    • Daten über andere Personen oder Unternehmen erhalten Sie, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben:
      • im Rahmen der Zwangsvollstreckung,
      • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
      • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
      • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
      • im Rahmen der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
      • im Rahmen der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

    Handlungsgrundlage(n)

    § 882f Zivilprozessordnung (ZPO)
    https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882f.html

    Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/schufv/BJNR165400012.html

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Antrag auf gerichtliche Überprüfung

    Verfahrensablauf

    • Sie können das Schuldnerverzeichnis online über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder einsehen.
    • Wenn Sie eine Auskunft über sich selbst benötigen (Selbstauskunft):
      • Sie beantragen die Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis bei der zuständigen Stelle.
      • Sie erhalten einen Freischaltcode (PIN).
      • Sie melden sich beim Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder an und können Ihre eigenen Daten einsehen.
    • Wenn Sie Daten für andere Personen oder Unternehmen einsehen möchten:
      • Sie registrieren sich auf dem Portal und schalten Ihren Zugang frei.
      • Je nach Art der Registrierung erhalten Sie eine PIN oder können sich direkt anmelden.
      • Nach der Freischaltung melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an.
      • Sie können die Daten einsehen oder abrufen.

    Fristen

    Die Einträge im Schuldnerverzeichnis werden in der Regel nach 3 Jahren automatisch gelöscht.

    Bearbeitungsdauer

    • Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungszeit.
    • Der Versand des PIN-Briefs innerhalb Deutschlands dauert normalerweise 2 Tage.

    Kosten

    • 4,50 EUR je übermitteltem Datensatz
      • Die Gebühr entsteht auch, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass für diese Schuldnerin oder diesen Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist.
    • Die Selbstauskunft ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an befugte Rechtsanwaltskanzleien oder Notariate.
    Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 23.01.2026

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2026

    Stichwörter

    Vollstreckungsportal, Amtsgerichte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en