Kultur- und Tourismustaxe

    Bettensteuer

    Sie sind als Beherbergungsbetrieb Steuerschuldner für die Kultur- und Tourismustaxe und zahlen sie nach der Anmeldung an das Finanzamt.

    Beschreibung

    Allgemeines: 
    • Seit dem 01.01.2013 werden entgeltliche private Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben besteuert. Ab dem 01.01.2023 sind auch Übernachtungen im Rahmen einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit steuerpflichtig
    • Sie sind ein Beherbergungsbetrieb, wenn Sie z.B. ein oder mehrere Hotels, Motels, Pensionen, Gasthäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Boarding Houses oder Privatzimmer betreiben.
    • Sie sind verpflichtet, den Beginn und das Ende Ihrer Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Ein entsprechendes Formular können Sie auf der Internetseite der Steuerverwaltung herunterladen.
    • Sie sind als Betreiber des Beherbergungsbetriebes Steuerschuldner.
    • Sie können die Kultur- und Tourismustaxe an die Gäste weiterberechnen. Die Kultur- und Tourismustaxe ist eine indirekte Steuer.
    Berechnung
    • Die Kultur- und Tourismustaxe berechnen Sie nach dem Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer), welches pro Person für eine Übernachtung gezahlt wird.
    • Die Berechnung erfolgt nach einer Staffelung des Übernachtungspreises pro Person; nicht pro Zimmer. Die Staffelung können Sie § 3 des Hamburgischen Kultur und Tourismustaxengesetzes entnehmen. 
    • Wenn Sie ausnahmsweise kein Nettoentgelt ermitteln können (z.B. Pauschale Preise für Zimmerkontingente für einzelne Reiseveranstalter) müssen Sie einen Hilfswert heranziehen, der sich nach der Preisverordnung oder Klassifizierung der Unterkunft richtet. Genauere Informationen können Sie dem Merkblatt entnehmen. 
    •  Auf Nebenleistungen (wie z.B. Frühstück) erheben Sie keine Kultur- und Tourismustaxe
    • Für Reservierungen, die nicht zustande kommen oder kostenpflichtige Stornierungen, müssen Sie keine Kultur- und Tourismustaxe bezahlen.
    Ausweisen / Aufzeichnen
    • Sie müssen die Kultur- und Tourismustaxe in der Rechnung nicht separat ausweisen, können jedoch in der Rechnung darauf hinweisen.
    • Als Betreiber des Beherbergungsbetriebs müssen Sie die Namen und die Dauer des Aufenthaltes aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzeichnen. Dazu können Sie auch bereits vorhandene Aufzeichnungen aus der Buchführung oder Rechnungen verwenden. Diese Unterlagen müssen Sie vier Jahre aufbewahren.

    zuständige Stelle

    Finanzämter

    Ansprechpartner

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg (Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg)

    Aktuelles

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

    Beschreibung

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Gorch-Fock-Wall 11

    20355 Hamburg

    U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt

    Öffnungszeiten

    Ein Besuch des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg ist nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Benötigte Steueranmeldeformulare sind über ELSTERFormular (vgl. Links) und über Vordrucke und Merkblätter zur Kultur- und Tourismustaxe (vgl. Links) abrufbar.

    Abrufbar sind unter anderem:
    •    Anzeige gem. § 6 Abs. 1 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)
    •    Einzel-Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe gem. § 6 Abs. 3 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)
    •    Mehrfach-Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe gem. § 6 Abs. 3 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)

    Zur Zahlung der Steuer kann ein SEPA-Lastschriftmandat mit dem im Internet bereitgestellten Vordruck (vgl. Links) erteilt werden.

    Voraussetzungen

    • Sie fällt bei Übernachtungen aber auch bei Tageszimmern an.
    • Die Beherbergung überschreitet nicht den Zeitraum von 2 Monaten.
    • Der Zweck der Übernachtung (privat oder beruflich) ist ab 01.01.2023 nicht maßgebend.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Kultur- und Tourismustaxe ist geregelt im Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 604).
    https://www.landesrecht-hamburg.de/

    Rechtsbehelf

    Die Anmeldung ist eine Steuererklärung. Sie steht als Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Gegen diese kann Einspruch eingelegt werden.
     

    Verfahrensablauf

    • Sie informieren das Finanzamt, dass Sie Beherbergungsleistungen erbringen.
    • Sie berechnen die Steuer.
    • Sie melden die Steuer an.
    • Sie führen die Steuer an das Finanzamt ab.

    Fristen

    Die Betreiber der Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Steuer vierteljährlich beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Stichtage sind der 15. April, der 15. Juli, der 15. Oktober und der 15. Januar.

    Ab dem 01.01.2023 gilt: Für kleinere Beherbergungsbetriebe, die in dem vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR Steuer abführen mussten, ist im Folgejahr eine Jahresanmeldung einzureichen. Stichtag ist der 15. Januar.
     

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das zuständige Finanzamt für ganz Hamburg ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Steuerverwaltung am 09.12.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Bettensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en