Schulbesuch, Schulwechsel aus anderem Land/Bundesland
Beschreibung
Sorgeberechtigte können einen Schulwechsel aus einem anderen Bundesland/Land nach Hamburg beantragen. Handelt es sich nicht um einen Zuzug nach Hamburg, sondern das Kind bleibt in einem benachbarten Bundesland wohnhaft, so wird der Wunsch als Gastschulfall behandelt, siehe Dienstleistung „Gastschulfälle“.
Bei Fragen kann jede Schule und die regional zuständige Sachbearbeitung beraten.
Schulwechsel/Schulplatz während eines laufenden Schuljahres in Primarstufe/Sekundarstufe I (unterjährig):
Kann für das Kind ein bestehender oder zukünftiger Wohnsitz in Hamburg nachgewiesen werden, können die Antragsteller direkt die in Betracht kommenden Schulen kontaktieren. Die Schulen entscheiden eigenständig im Rahmen ihrer Platzkapazitäten über die Aufnahme. Sind keine Kapazitäten mehr vorhanden, beteiligt die Schule die zuständige Schulaufsichtsverwaltung.
Schulwechsel/Schulplatz zum Schuljahresende/-beginn in Primarstufe/Sekundarstufe I:
Wechsel in den Jahrgangsstufen 1-6 und 8-10
Kann für das Kind ein bestehender oder zukünftiger Wohnsitz in Hamburg nachgewiesen werden, können sich die Antragsteller direkt an die Wunschschule wenden. Die Schulen entscheiden eigenständig im Rahmen ihrer Platzkapazitäten über die Aufnahme. Sind keine Kapazitäten mehr vorhanden, beteiligt die Schule die zuständige Schulaufsichtsverwaltung.
Wechsel in Jahrgangsstufe 7
Kann für das Kind ein bestehender oder zukünftiger Wohnsitz in Hamburg nachgewiesen werden, können sich die Antragsteller direkt an die Wunschschule wenden. Die Schule nimmt den Antrag an und leitet diesen an die zuständige Schulaufsichtsverwaltung weiter. Für den Jahrgang 7 erfolgt die Verteilung aller Kinder zentral in der Behörde. Zum Beginn der Ferien werden die Sorgeberechtigten mit einem Bescheid über die Entscheidungen informiert.
Wechsel in der Oberstufe:
Die beteiligten Schulen klären den Wechsel untereinander oder die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte wenden sich direkt an ihre Wunschschulen. Eine Beteiligung der Behörde ist nicht vorgesehen.
zuständige Stelle
Ansprechpartner
Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2) (Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2))
Aktuelles
Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Letzte Zeugnisse
- Wohnsitznachweis
- Ggf. medizinische oder andere fachliche Stellungnahmen
Voraussetzungen
- Neuer Wohnsitz in Hamburg
Rechtsgrundlage(n)
- § 43 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
- Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Kontaktaufnahme mit Wunschschule oder Sachbearbeitung der regionalen Schulaufsicht
- Einreichung aller notwendigen Unterlagen
- Prüfung durch die Behörde
- Bescheiderteilung
Fristen
- Anträge, die auf einen Wechsel zum neuen Schuljahr abzielen, sind bis zum 31. Mai des Jahres zu stellen.
- Ist der Jahrgang 7 betroffen, endet die Frist ca. 4 Wochen vor Beginn der Sommerferien (28.06.2023).
- Verspätet eingereichte Anträge werden nachrangig und ggf. erst nach den Ferien bearbeitet.
- Für unterjährige Wechselwünsche gibt es keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 19.01.2022
Stichwörter
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