allgemeinbildende Schulen

    Schulbesuch, Schulwechsel aus anderem Land/Bundesland

    Auf dieser Seite finden Sie erste Informationen zum Thema Schulwechsel aus anderem Land/Bundesland. 

    Beschreibung

    Sorgeberechtigte können einen Schulwechsel aus einem anderen Bundesland/Land nach Hamburg beantragen. Handelt es sich nicht um einen Zuzug nach Hamburg, sondern das Kind bleibt in einem benachbarten Bundesland wohnhaft, so wird der Wunsch als Gastschulfall behandelt, siehe Dienstleistung „Gastschulfälle“.
     
    Bei Fragen kann jede Schule und die regional zuständige Sachbearbeitung beraten.

    Schulwechsel/Schulplatz während eines laufenden Schuljahres in Primarstufe/Sekundarstufe I (unterjährig):
    Kann für das Kind ein bestehender oder zukünftiger Wohnsitz in Hamburg nachgewiesen werden, können die Antragsteller direkt die in Betracht kommenden Schulen kontaktieren. Die Schulen entscheiden eigenständig im Rahmen ihrer Platzkapazitäten über die Aufnahme. Sind keine Kapazitäten mehr vorhanden, beteiligt die Schule die zuständige Schulaufsichtsverwaltung.

    Schulwechsel/Schulplatz zum Schuljahresende/-beginn in Primarstufe/Sekundarstufe I:
    Wechsel in den Jahrgangsstufen 1-6 und 8-10
    Kann für das Kind ein bestehender oder zukünftiger Wohnsitz in Hamburg nachgewiesen werden, können sich die Antragsteller direkt an die Wunschschule wenden. Die Schulen entscheiden eigenständig im Rahmen ihrer Platzkapazitäten über die Aufnahme. Sind keine Kapazitäten mehr vorhanden, beteiligt die Schule die zuständige Schulaufsichtsverwaltung.

    Wechsel in Jahrgangsstufe 7
    Kann für das Kind ein bestehender oder zukünftiger Wohnsitz in Hamburg nachgewiesen werden, können sich die Antragsteller direkt an die Wunschschule wenden. Die Schule nimmt den Antrag an und leitet diesen an die zuständige Schulaufsichtsverwaltung weiter. Für den Jahrgang 7 erfolgt die Verteilung aller Kinder zentral in der Behörde. Zum Beginn der Ferien werden die Sorgeberechtigten mit einem Bescheid über die Entscheidungen informiert.

    Wechsel in der Oberstufe:
    Die beteiligten Schulen klären den Wechsel untereinander oder die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte wenden sich direkt an ihre Wunschschulen. Eine Beteiligung der Behörde ist nicht vorgesehen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Ansprechpartner

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2) (Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2))

    Aktuelles

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

    Beschreibung

    Schüler- und Schulangelegenheiten (BV 2)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 31

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg

    Öffnungszeiten

    Persönliche Sprechzeit nach Terminvereinbarung. Erstkontakt immer fernmündlich, per E-Mail oder Post.

    Weitere Informationen

    Grundsätzlich sind die Kolleginnen und Kollegen zu den genannten telefonischen Sprechzeiten erreichbar. Aufgrund von Terminen, Urlaub, Krankheit und dem derzeit hohen Arbeitsaufkommen kann eine telefonische Erreichbarkeit zu diesen Zeiten nicht garantiert werden.

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Letzte Zeugnisse
    • Wohnsitznachweis
    • Ggf. medizinische oder andere fachliche Stellungnahmen

    Voraussetzungen

    • Neuer Wohnsitz in Hamburg

     

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 43 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums          
    • Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.

    Verfahrensablauf

    • Kontaktaufnahme mit Wunschschule oder Sachbearbeitung der regionalen Schulaufsicht
    • Einreichung aller notwendigen Unterlagen
    • Prüfung durch die Behörde
    • Bescheiderteilung

    Fristen

    • Anträge, die auf einen Wechsel zum neuen Schuljahr abzielen, sind bis zum 31. Mai des Jahres zu stellen.
    • Ist der Jahrgang 7 betroffen, endet die Frist ca. 4 Wochen vor Beginn der Sommerferien (28.06.2023).
    • Verspätet eingereichte Anträge werden nachrangig und ggf. erst nach den Ferien bearbeitet.
    • Für unterjährige Wechselwünsche gibt es keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ab Jahrgangsstufe 3 gilt: Sollten die Kinder nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ist zunächst der Besuch einer Internationalen Vorbereitungsklasse oder Basisklasse vorgesehen. Ansprechpartner dafür ist das Schulinformationszentrum (SIZ).

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.01.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Umzug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en