Gartenabfall Entsorgung

    Gartenabfälle verbrennen

    Sie dürfen weder Gartenabfälle wie Laub oder Äste noch Holzreste wie Paletten oder Bauholz verbrennen. Nutzen Sie umweltfreundliche Entsorgungswege.

    Beschreibung

    Sie dürfen Gartenabfälle, wie Laub, Äste oder Sträucher, in Privat- und Kleingärten sowie in öffentlichen Einrichtungen nicht verbrennen. Verwerten Sie diese nachhaltig, zum Beispiel durch Kompostieren oder Mulchen.
    Zur Entsorgung Ihrer Gartenabfälle steht Ihnen in Hamburg nahezu flächendeckend die Biotonne zur Verfügung. Außerdem können Sie Gartenabfälle an allen Recyclinghöfen der Stadtreinigung kostenlos abgeben, wenn es sich um Mengen bis zu 3 m³ pro Anfahrt handelt. Während der Laubsaison wird Laub in speziellen Laubsäcken sogar direkt bei Ihnen am Grundstück abgeholt.
    Unter bestimmten Bedingungen dürfen Sie jedoch private Brauchtumsfeuer wie Lagerfeuer, Grillfeuer oder Osterfeuer anzünden. Wichtig ist, dass Sie dabei die Brandschutzrichtlinien einhalten und keine Abfälle verbrennen. Erlaubt sind ausschließlich trockene, naturbelassene Hölzer. Auch große öffentliche Osterfeuer, die von den Bezirksämtern genehmigt werden, sind als Brauchtumsfeuer erlaubt.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abfallwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__28.html

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    keine

    Fristen

    Die Sammeltermine zur Abholung der Laubsäcke finden Sie bei den Links.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    Sie erhalten eine Gebührenbenachrichtigung der Stadtreinigung Hamburg.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Seit dem 18. Oktober 2017 dürfen Sie in Hamburg keine Gartenabfälle wie Laub, Äste oder Sträucher mehr in Privatgärten oder öffentlichen Einrichtungen verbrennen. Diese Regelung dient dazu,
      • die Luftqualität zu verbessern,
      • die Rauchbelästigung in dicht besiedelten Nachbarschaften zu verringern und
      • Bioabfälle sinnvoll zu verwerten.
    • Die Stadtreinigung nutzt diese Abfälle, um Energie und Kompost aus Biomasse zu gewinnen.
    • Das Verbrennen von Gartenabfällen ist eine Ordnungswidrigkeit.
    • Für die umweltfreundliche Entsorgung stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
      • flächendeckend verfügbare Biotonne,
      • kostenlose Abgabe von bis zu 3 Kubikmetern Gartenabfällen pro Anfahrt an allen Recyclinghöfen der Stadtreinigung,
      • Während der Laubsaison: Abholung von Laub in speziellen Laubsäcken direkt am Grundstück (Die Termine finden Sie bei den Links.)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Abfallwirtschaft am 01.01.2020

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Gartenabfall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en