Schenkungsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Nachnamen des Schenkers
Beschreibung
Die Schenkungsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere (natürliche oder juristische) Person im Wege einer Schenkung. Sie entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist.
Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag). Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber und auch vom Schenker innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist.
Die Festsetzung einer Schenkungsteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind. Kommt es nicht zu einer Steuerfestsetzung, wird der Erwerber darüber in der Regel nicht benachrichtigt.
Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker.
Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag). Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber und auch vom Schenker innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist.
Die Festsetzung einer Schenkungsteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind. Kommt es nicht zu einer Steuerfestsetzung, wird der Erwerber darüber in der Regel nicht benachrichtigt.
Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker.
zuständige Stelle
Finanzämter
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg (Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg)
Aktuelles
Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg
Beschreibung
Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg
Adresse
Hausanschrift
U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Öffnungszeiten
Ein Besuch des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg ist nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Kontaktperson
FA x Verkehrsteuern-Grundbesitz
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: A - E
- Personen, deren Nachname beginnt mit: F - KAM
- Personen, deren Nachname beginnt mit: KAN - M
- Personen, deren Nachname beginnt mit: N - SCHULY
- Personen, deren Nachname beginnt mit: SCHULZ - Z
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 115
Fax: +49 40 427 9-22650
E-Mail: FAVuG@finanzamt.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
Um der Anzeigepflicht nachzukommen, kann der Erwerb dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben oder auf dem im Internet bereitgestellten Formular mitgeteilt werden (siehe Links). Die benötigten Formulare zur Schenkungsteuererklärung können ebenfalls im Internet abgerufen werden oder beim zuständigen Finanzamt angefordert werden.
Fristen
Die Anzeige des Erwerbs muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall erfolgen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
In Hamburg ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständig. Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist zuständig, wenn sich der Wohnsitz des Schenkers in Hamburg befindet.
Es sind folgende Freibeträge zu beachten:
Es sind folgende Freibeträge zu beachten:
- Ehegatten und Lebenspartner: EUR 500.000,
- Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder: EUR 400.000,
- Enkelkinder: EUR 200.000,
- Eltern und Voreltern, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: EUR 20.000,
- alle übrigen Erwerber: EUR 20.000.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Steuerverwaltung am 04.08.2022
Stichwörter
Vollstreckung Schenkungsteuer