Hundesteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Halternamen
Beschreibung
Für das Halten von mindestens drei Monate alten Hunden wird in Hamburg Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist dabei der Hundehalter.
Die Hundesteuer beträgt 90 Euro jährlich, für gefährliche Hunde im Sinne des Hundegesetzes 600 Euro jährlich. Die Steuer wird je zur Hälfte des Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig.
Die Hundesteuer beträgt 90 Euro jährlich, für gefährliche Hunde im Sinne des Hundegesetzes 600 Euro jährlich. Die Steuer wird je zur Hälfte des Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig.
zuständige Stelle
Finanzämter
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg (Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg)
Aktuelles
Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg
Beschreibung
Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg
Adresse
Hausanschrift
U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Öffnungszeiten
Ein Besuch des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg ist nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Kontaktperson
FA x Verkehrsteuern-Grundbesitz
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: B - I
- Personen, deren Nachname beginnt mit: J - N
- Personen, deren Nachname beginnt mit: S - Z
- Personen, deren Nachname beginnt mit: P - R
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Aa - Al
- Personen, deren Nachname beginnt mit: O - O
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Am - Az
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 115
Fax: +49 40 427 9-22650
E-Mail: FAVuG@finanzamt.hamburg.de
erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung von Steuerbefreiung, -ermäßigung oder -erlass und für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren können im Internet abgerufen oder beim zuständigen Finanzamt erfragt werden (siehe Links).
Rechtsgrundlage(n)
Hundesteuergesetz
Verfahrensablauf
Die Daten der verpflichtenden Hundeanmeldung nach dem Hundegesetz werden automatisch an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz übermittelt, das den Steuerbescheid erstellt.
Der erste Steuerbescheid wird automatisch nach der Hundeanmeldung im Hunderegister versandt, dies kann ca. 4 bis 8 Wochen dauern.
Auf der Internetseite der Steuerverwaltung befindet sich ein Formular, das für die schriftliche Abmeldung eines Hundes beim Finanzamt und beim Hunderegister genutzt werden kann.
Der erste Steuerbescheid wird automatisch nach der Hundeanmeldung im Hunderegister versandt, dies kann ca. 4 bis 8 Wochen dauern.
Auf der Internetseite der Steuerverwaltung befindet sich ein Formular, das für die schriftliche Abmeldung eines Hundes beim Finanzamt und beim Hunderegister genutzt werden kann.
Fristen
Die Hundesteuerpflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist zentral zuständig für die Festsetzung der Hundesteuer in Hamburg.
Eine Steuerbefreiung ist auf Antrag beim Finanzamt möglich, z.B. bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder bei Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent. Überdies gibt es auf Antrag Steuerermäßigungen für Hunde aus dem Tierheim.
Befreiung, Ermäßigung und Erlass sind nicht bei gefährlichen Hunden im Sinne des Hundegesetzes möglich. Für die Eingruppierung der Hunde als gefährlich ist das Hunderegister zuständig.
Die Steuerzeichen („Hundemarken") wurden abgeschafft. Seit dem 01.01.2021 werden keine Steuerzeichen mehr ausgegeben. Eine Rückgabe von Steuerzeichen an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist nicht erforderlich.
Eine Steuerbefreiung ist auf Antrag beim Finanzamt möglich, z.B. bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder bei Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent. Überdies gibt es auf Antrag Steuerermäßigungen für Hunde aus dem Tierheim.
Befreiung, Ermäßigung und Erlass sind nicht bei gefährlichen Hunden im Sinne des Hundegesetzes möglich. Für die Eingruppierung der Hunde als gefährlich ist das Hunderegister zuständig.
Die Steuerzeichen („Hundemarken") wurden abgeschafft. Seit dem 01.01.2021 werden keine Steuerzeichen mehr ausgegeben. Eine Rückgabe von Steuerzeichen an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Stichwörter
Finanzamtsnummer 35 Hundesteuer nach Haltername