Hundesteuer

    Hundesteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Steuernummer

    Beschreibung

    Für das Halten von mindestens drei Monate alten Hunden wird in Hamburg Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist dabei der Hundehalter.
    Die Hundesteuer beträgt 90 Euro jährlich, für gefährliche Hunde im Sinne des Hundegesetzes 600 Euro jährlich. Die Steuer wird je zur Hälfte des Jahresbetrages am 15. Februar und am 15. August fällig.

    zuständige Stelle

    Finanzämter

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

    Ansprechpartner

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg (Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg)

    Aktuelles

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

    Beschreibung

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Gorch-Fock-Wall 11

    20355 Hamburg

    U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt

    Öffnungszeiten

    Ein Besuch des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg ist nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.

    Kontaktperson

    • FA x Verkehrsteuern-Grundbesitz
      Zuständig für
      • Steuerbezirksnummer: 876 - 883
      • Steuerbezirksnummer: 884 - 886
      • Steuerbezirksnummer: 893 - 898
      • Steuerbezirksnummer: 887 - 888
      • Steuerbezirksnummer: 890 - 892
      • Steuerbezirksnummer: 875 - 875
      • Steuerbezirksnummer: 889 - 889
      Hausanschrift

      Gorch-Fock-Wall 11

      20355 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 115

      Fax: +49 40 427 9-22650

      E-Mail: FAVuG@finanzamt.hamburg.de

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung von Steuerbefreiung, -ermäßigung oder -erlass und für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren können im Internet abgerufen oder beim zuständigen Finanzamt erfragt werden (siehe Links).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hundesteuergesetz

    Verfahrensablauf

    Die Daten der verpflichtenden Hundeanmeldung nach dem Hundegesetz werden automatisch an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz übermittelt, das den Steuerbescheid erstellt.
    Der erste Steuerbescheid wird automatisch nach der Hundeanmeldung im Hunderegister versandt, dies kann ca. 4 bis 8 Wochen dauern.
    Auf der Internetseite der Steuerverwaltung befindet sich ein Formular, das für die schriftliche Abmeldung eines Hundes beim Finanzamt und beim Hunderegister genutzt werden kann.

    Fristen

    Die Hundesteuerpflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist zentral zuständig für die Festsetzung der Hundesteuer in Hamburg.
    Eine Steuerbefreiung ist auf Antrag beim Finanzamt möglich, z.B. bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder bei Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent. Überdies gibt es auf Antrag Steuerermäßigungen für Hunde aus dem Tierheim.
    Befreiung, Ermäßigung und Erlass sind nicht bei gefährlichen Hunden im Sinne des Hundegesetzes möglich. Für die Eingruppierung der Hunde als gefährlich ist das Hunderegister zuständig.
    Die Steuerzeichen („Hundemarken") wurden abgeschafft. Seit dem 01.01.2021 werden keine Steuerzeichen mehr ausgegeben. Eine Rückgabe von Steuerzeichen an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist nicht erforderlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Finanzamtsnummer 35 Hundesteuer nach Steuernummer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en