Erbschaftsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Nachnamen des Erblassers

    Ermittlung der zuständigen Erbschaftssteuerstelle nach Namen

    Beschreibung

    Die Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere (natürliche oder juristische) Person im Zusammenhang mit einem Erbfall. Sie entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
    Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag). Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es grundsätzlich nicht, wenn der Erwerber auf einer von einem deutschen Gericht oder deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das (Verwandtschafts-) Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Die Anzeigepflicht des Erwerbers besteht in diesen Fällen jedoch fort, wenn zu seinem Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.
    Die Festsetzung einer Erbschaftsteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind. Kommt es nicht zu einer Steuerfestsetzung, wird der Erwerber darüber in der Regel nicht benachrichtigt. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. 

    zuständige Stelle

    Finanzämter

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg (Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg)

    Aktuelles

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

    Beschreibung

    Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Gorch-Fock-Wall 11

    20355 Hamburg

    U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt

    Öffnungszeiten

    Ein Besuch des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg ist nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.

    Kontaktperson

    • FA x Verkehrsteuern-Grundbesitz
      Zuständig für
      • Erblassername: A - E
      • Erblassername: F - KAM
      • Erblassername: KAN - M
      • Erblassername: N - SCHULY
      • Erblassername: SCHULZ - Z
      Hausanschrift

      Gorch-Fock-Wall 11

      20355 Hamburg

      Telefon Festnetz: +49 40 115

      Fax: +49 40 427 9-22650

      E-Mail: FAVuG@finanzamt.hamburg.de

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Um der Anzeigepflicht nachzukommen, kann der Erwerb dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben oder auf dem im Internet bereitgestellten Formular mitgeteilt werden (siehe Links). Die benötigten Formulare zur Erbschaftsteuererklärung können ebenfalls im Internet abgerufen werden oder beim zuständigen Finanzamt angefordert werden.

    Voraussetzungen

    K.A.

    Rechtsbehelf

    • Einspruch

    Verfahrensablauf

    K.A.

    Fristen

    Die Anzeige des Erwerbs muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    In Hamburg ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständig. Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist zuständig, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in Hamburg war.

    Es sind folgende Freibeträge zu beachten:

    • Ehegatten und Lebenspartner: EUR 500.000;
    • Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder: EUR 400.000;
    • Enkelkinder: EUR 200.000;
    • Eltern und Voreltern: EUR 100.000;
    • Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: EUR 20.000;
    • alle übrigen Erwerber: EUR 20.000.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Steuerverwaltung am 04.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Erbfall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en