Grundsteuer
Grundsteuer, Allgemeine Informationen
Sie sind Eigentümer eines Grundstücks (bebaut oder unbebaut), Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Hamburg, dann haben Sie Grundsteuer zu zahlen.
Beschreibung
Die neue Grundsteuer wird ab dem 01.01.2025 auf Grundlage der Grundsteuerwerte erhoben.
In einem mehrstufigen Verfahren wird auf der Grundlage des Grundsteuerwerts Ihres Grundstücks bzw. eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft der Grundsteuermessbetrag festgesetzt.
Die Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuermessbetrag, auf den ein Hebesatz angewendet wird. Die Hebesätze für das Jahr 2025 soll für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 100 v.H., Grundstücke (Grundsteuer B) 975 v.H. und unbebaute, baureife Grundstücke (Grundsteuer C) 8.000 v.H. betragen. Berechnungsbeispiele finden Sie unter www.grundsteuer-hamburg.dewerden im Jahr 2024 festgelegt.
Bis zum 31.12.2024 wird die Grundsteuer auf der Grundlage des bisherigen Einheitswerts erhoben. Bis dahin beträgt der Hebesatz für Grundstücke 540 v.H. (Grundsteuer B) und der Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 225 v.H. (Grundsteuer A).
Haben Sie Grundbesitz außerhalb Hamburgs, wenden Sie sich bitte an das außerhalb Hamburg belegene Finanzamt (siehe unter Links www.grundsteuerreform.de).
Sie können mit Ihrem ELSTER-Zertifikat auch mehrere Feststellungserklärungen übermitteln.
Beachten Sie bitte die ELSTER-Hilfetexte. Diese lassen sich in den ELSTER-Formularen mit einem Klick auf die blauen Punkte mit weißem Fragezeichen öffnen.
In einem mehrstufigen Verfahren wird auf der Grundlage des Grundsteuerwerts Ihres Grundstücks bzw. eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft der Grundsteuermessbetrag festgesetzt.
Die Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuermessbetrag, auf den ein Hebesatz angewendet wird. Die Hebesätze für das Jahr 2025 soll für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 100 v.H., Grundstücke (Grundsteuer B) 975 v.H. und unbebaute, baureife Grundstücke (Grundsteuer C) 8.000 v.H. betragen. Berechnungsbeispiele finden Sie unter www.grundsteuer-hamburg.dewerden im Jahr 2024 festgelegt.
Bis zum 31.12.2024 wird die Grundsteuer auf der Grundlage des bisherigen Einheitswerts erhoben. Bis dahin beträgt der Hebesatz für Grundstücke 540 v.H. (Grundsteuer B) und der Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 225 v.H. (Grundsteuer A).
Haben Sie Grundbesitz außerhalb Hamburgs, wenden Sie sich bitte an das außerhalb Hamburg belegene Finanzamt (siehe unter Links www.grundsteuerreform.de).
Sie können mit Ihrem ELSTER-Zertifikat auch mehrere Feststellungserklärungen übermitteln.
Beachten Sie bitte die ELSTER-Hilfetexte. Diese lassen sich in den ELSTER-Formularen mit einem Klick auf die blauen Punkte mit weißem Fragezeichen öffnen.
zuständige Stelle
Finanzämter
Ansprechpartner
Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg (Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg)
Aktuelles
Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg
Beschreibung
Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg
Adresse
Hausanschrift
U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Öffnungszeiten
Ein Besuch des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg ist nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Kontaktperson
FA x Verkehrsteuern-Grundbesitz
erforderliche Unterlagen
Hauptvordruck HmbGrSt 1
Anlage Grundstücke HmbGrSt 2 (Ausnahme: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
Anlage Grundstücke HmbGrSt 2 (Ausnahme: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
Voraussetzungen
- Sie haben Grundbesitz in Hamburg
Rechtsgrundlage(n)
Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24. August 2021
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GrStGHArahmen
Bewertungsgesetz (BewG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/BJNR010350934.html
Grundsteuergesetz (GrStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/BJNR109650973.html
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Altes Recht:
- Der bisherige Ablauf ändert sich bis Ende 2024 nicht
- Nach Abgabe der Erklärung zur Feststellung Grundsteuerwerts erhalten Sie einen entsprechenden Feststellungsbescheid
- Voraussichtlich ab März 2025 erhalten Sie außerdem einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und den Grundsteuerbescheid, aus dem sich Ihre konkrete Zahllast ergibt
Fristen
- Die neue Grundsteuer wird ab dem 01.01.2025 erhoben.
- Sie ist erstmalig zum 30. April 2025 fällig. Weitere Zahlungstermine in 2025 sind der 15. Mai, 15. August und 15. November.
- Ab dem Jahr 2026 wird die Grundsteuer dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November fällig.
- Bei Beträgen bis zu 15 Euro ist die Grundsteuer am 15. August fällig. Bei anderen Beträgen bis zu 30 Euro ist sie am 15. Februar und am 15. August fällig, im Jahr 2025 allerdings frühestens am 30. April.
Bearbeitungsdauer
unterschiedlich im Einzelfall
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Der Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.
- Grundstücke, die u.a. gemeinnützigen, kirchlichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, können von der Grundsteuer befreit sein.
- In Hamburg ist für die Verwaltung der Grundsteuer das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz zuständig. Die Zuständigkeit innerhalb des Finanzamts richtet sich nach der Belegenheit des Grundstücks.
- Die zehnstellige Steuernummer, die mit "16" beginnt, entspricht dem sog. Einheitswert-Aktenzeichen. Die Steuernummer gilt unverändert für die neue Grundsteuer. Dies finden Sie in Ihrem letzten Grundsteuerbescheid, entsprechendem Schriftverkehr mit dem Finanzamt oder Ihren Kontoauszügen bei Zahlung der Grundsteuer
- Änderungen von Kontodaten und SEPA-Lastschriftmandaten bitte immer schriftlich (Brief oder FAX) mit Originalunterschrift mitteilen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Steuerverwaltung am 01.02.2022
Stichwörter
Grundsteuerhebesatz