Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Kindern

    Früherkennungsuntersuchungen (Gesundheitsuntersuchungen) für Kinder

    Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.

    Beschreibung

    Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene. Neben den gesetzlich festgelegten Untersuchungen des U-Untersuchungsprogramms bieten eine Reihe von Krankenkassen zusätzliche Untersuchungen, insbesondere für Kinder im Grundschulalter (U10 und U11) und für Jugendliche (J2, zwischen 16 und 17 Jahren) an. Diese Kosten können von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.

    Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) und der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1). 

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • elektronische Gesundheitskarte
    • gelbes Untersuchungsheft
    • ggf. Antwortkarte

    Voraussetzungen

    Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 
    • U1 Unmittelbar nach der Geburt
    • U2 3.-10. Lebenstag 
    • U3 4.-5. Lebenswoche 
    • U4 3.-4. Lebensmonat 
    • U5 6.-7. Lebensmonat 
    • U6 10.-12. Lebensmonat 
    • U7 21.-24. Lebensmonat 
    • U7a 34.-36. Lebensmonat 

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
    https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ
    § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

     Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt. Weitere Informationen (auch zu den Zusatzuntersuchungen U10, U11 und J2) erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. 

    Fristen

    U6: Rückmeldung über die Antwortkarte bis zum 12. Lebensmonat; möglicher Untersuchungszeitraum: 9. bis zum 14. Lebensmonat
    U7: Rückmeldung über die Antwortkarte bis zum 24. Lebensmonat; möglicher Untersuchungszeitraum: 20. bis zum 27. Lebensmonat (siehe auch "Aktueller Hinweis")

    Kosten

    Grundsätzlich keine.

    Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Aktueller Hinweis: Die Sozialbehörde unterstützt alle Hamburgerinnen und Hamburger bei der Wahrnehmung von Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9 in den Fällen, in denen die Untersuchung nach Ablauf der Toleranzgrenzen nicht mehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar ist. Hierzu hat die Sozialbehörde mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hamburg einen Vertrag abgeschlossen. Damit profitieren die Eltern von dem neuen Angebot der Sozialbehörde zur Förderung der Inanspruchnahme von Kinder-Früherkennungsuntersuchungen. Im Rahmen dieses Vertrages besteht für sie weiterhin die Möglichkeit, die Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9 auch noch nach Ablauf der Toleranzgrenzen in Anspruch zu nehmen. Die Untersuchungen sind dabei vollständig identisch mit den entsprechenden gesetzlichen Früherkennungsuntersuchungen. Die Ärztin/der Arzt rechnet die Leistungen kostenfrei mit der KV Hamburg ab, die Sozialbehörde übernimmt die Kosten für die Vorsorgeuntersuchung des Kindes. Es entstehen dabei weder weitere Gebühren noch anderweitige Verpflichtungen.
    Die befristeten Sonderregelungen, die auf Grund der Corona-Pandemie Abweichungen von den Vorgaben der Kinder-Richtlinie bei Kindern zwischen 1 bis 6 Jahren zugelassen hatten, endeten offiziell bundesweit zum 30.06.2022. Seit dem 01.07.2022 gelten für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis einschließlich U9 wieder die in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten. Die Stadt Hamburg hat sich jedoch entschlossen, diese Regelung für ein Jahr fortzuführen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Einladungswesen U6-U7 am 23.08.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Gesundheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en