Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Kindern

    Gesundheitsuntersuchungen für Kinder: Informationen erhalten

    Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung Ihres Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.

    Beschreibung

    Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Jugendlichen. Diese werden U-Untersuchungen und J-Untersuchungen genannt.

    Ihre Kinder können diese Untersuchungen bis zum 18. Geburtstag in Anspruch nehmen. Sie helfen dabei, Krankheiten frühzeitig zu erkennen, welche die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung Ihrer Kinder gefährden könnten.

    Bis zum 6. Geburtstag gehören auch Untersuchungen zur Zahngesundheit dazu, wie die Bestimmung des Kariesrisikos sowie Beratung zur Ernährung und Mundhygiene.

    Zusätzlich bieten manche Krankenkassen freiwillig weitere Untersuchungen an, etwa für Grundschulkinder (U10 und U11) oder Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren (J2). Ob diese Kosten übernommen werden, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.

    Die genauen Inhalte und Abläufe der Untersuchungen sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • elektronische Gesundheitskarte
    • gelbes Untersuchungsheft
    • gegebenenfalls Antwortkarte

    Voraussetzungen

    Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 
    • U1 Unmittelbar nach der Geburt
    • U2 3.-10. Lebenstag 
    • U3 4.-5. Lebenswoche 
    • U4 3.-4. Lebensmonat 
    • U5 6.-7. Lebensmonat 
    • U6 10.-12. Lebensmonat 
    • U7 21.-24. Lebensmonat 
    • U7a 34.-36. Lebensmonat 

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
    https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GesDGHAV8IVZ
    § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__26.html

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt.
    • Alternativ wenden Sie sich für weitere Informationen (auch zu den Zusatzuntersuchungen U10, U11 und J2) an Ihre Krankenkasse.

    Fristen

    U6: Rückmeldung über die Antwortkarte bis zum 12. Lebensmonat; möglicher Untersuchungszeitraum: 9. bis zum 14. Lebensmonat
    U7: Rückmeldung über die Antwortkarte bis zum 24. Lebensmonat; möglicher Untersuchungszeitraum: 20. bis zum 27. Lebensmonat (siehe auch "Aktueller Hinweis")

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art Ihres Anliegens.

    Kosten

    Grundsätzlich keine.

    Bei den zusätzlichen Untersuchungen (U10, U11, J2) können die Kosten von einzelnen Krankenkassen als freiwillige Leistung übernommen werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Sozialbehörde unterstützt Sie als Bürgerinnen und Bürger Hamburgs bei der Wahrnehmung der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9 in den Fällen, in denen die Untersuchung nach Ablauf der Toleranzgrenzen nicht mehr zu Lasten Ihrer Gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar ist. Hierzu hat die Sozialbehörde mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hamburg einen Vertrag abgeschlossen. Damit profitieren Sie als Eltern von dem neuen Angebot der Sozialbehörde zur Förderung der Inanspruchnahme von Kinder-Früherkennungsuntersuchungen. Im Rahmen dieses Vertrages besteht für Sie die Möglichkeit, die Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9 auch noch nach Ablauf der Toleranzgrenzen in Anspruch zu nehmen. Die Untersuchungen sind dabei vollständig identisch mit den entsprechenden gesetzlichen Früherkennungsuntersuchungen. Die Ärztin oder der Arzt rechnet die Leistungen kostenfrei mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab. Die Sozialbehörde übernimmt die Kosten für die Vorsorgeuntersuchung Ihres Kindes. Es entstehen Ihnen dabei weder weitere Gebühren noch anderweitige Verpflichtungen.

    Die befristeten Sonderregelungen, die auf Grund der Corona-Pandemie Abweichungen von den Vorgaben der Kinder-Richtlinie bei Kindern zwischen 1 bis 6 Jahren zugelassen hatten, endeten offiziell bundesweit zum 30.06.2022. Seit dem 01.07.2022 gelten für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis einschließlich U9 wieder die in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten. Die Stadt Hamburg hat sich jedoch entschlossen, diese Regelung für ein Jahr fortzuführen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Einladungswesen U6-U7 am 23.08.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Gesundheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en