Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten, Tätigkeitsaufnahme

    Sie verfügen über die für Ihre gewerbliche Tätigkeit vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen und möchten der regelmäßigen Meldung darüber nachkommen?

    Beschreibung

    Hersteller und Betriebe haben vor der erstmaligen Durchführung einer gewerblichen Tätigkeiten und danach in Abständen von 3 - 5 Jahren (je nach Tätigkeit) gegenüber einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie (auch weiterhin) über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

    Ansprechpartner

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung und Hochbau (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung und Hochbau)

    Aktuelles

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung und Hochbau

    Beschreibung

    Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung und Hochbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Nagelsweg 37-39

    20097 Hamburg

    S3, Hammerbrook

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    Rechtsgrundlage(n)

    § 1 HABauVO (Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten)
    §  26 LBauO (Landesbauordnung)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Telefonische Auskünfte:  (040) 428 40 - 2233

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 01.01.2020

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Bauproduktehersteller, Tätigkeitsaufnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en