Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten, Tätigkeitsaufnahme
Sie verfügen über die für Ihre gewerbliche Tätigkeit vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen und möchten der regelmäßigen Meldung darüber nachkommen?
Beschreibung
Hersteller und Betriebe haben vor der erstmaligen Durchführung einer gewerblichen Tätigkeiten und danach in Abständen von 3 - 5 Jahren (je nach Tätigkeit) gegenüber einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie (auch weiterhin) über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
zuständige Stelle
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Ansprechpartner
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung und Hochbau (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung und Hochbau)
Aktuelles
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung und Hochbau
Beschreibung
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Bauordnung und Hochbau
Adresse
Hausanschrift
S3, Hammerbrook
Kontaktperson
Geschäftszimmer ABH
Rechtsgrundlage(n)
§ 1 HABauVO (Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten)
§ 26 LBauO (Landesbauordnung)
§ 26 LBauO (Landesbauordnung)
Hinweise (Besonderheiten)
Telefonische Auskünfte: (040) 428 40 - 2233
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.01.2020
Stichwörter
Bauproduktehersteller, Tätigkeitsaufnahme