Sachverständiger nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz für bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen

    Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

    Sie möchten als Sachverständigenorganisation für sicherheitstechnische Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Tätigkeitsaufnahme bekanntgeben lassen?
    Antrag auf Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach der Bekanntgabeverordnung.

    Beschreibung

    Die zuständige Behörde kann nach § 29a BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a, die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen veranlasst. In der Regel wird dafür ein bekannt gegebener Sachverständiger beauftragt.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag gemäß den Anforderungen der 41.BlmSchV
    • Lebenslauf
    • Arbeitsproben

    Rechtsgrundlage(n)

    Gemäß § 29 b BImSchG - Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen - in Verbindung mit der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung).

    Bearbeitungsdauer

    Das Bekanntgabeverfahren dauert in der Regel 4 Monate. Die Bekanntgabe gilt für max. 8 Jahre. Bitte stellen sie rechtzeitig einen neuen Antrag!

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach dem Aufwand der Prüfung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG ist für Antragstellende mit Geschäftssitz in Hamburg zu stellen bei der
    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
    Amt für Immissionsschutz und Betriebe
    Referat I 11, Grundsatz Störfallvorsorge
    Neuenfelder Straße 19
    21109 Hamburg

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 01.01.2020

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en