Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern beantragen
Wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aufbewahren, abgeben, mit ihnen arbeiten oder sie aus Deutschland ausführen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger
- nach Deutschland einführen,
- aus Deutschland ausführen,
- aufbewahren,
- abgeben oder
- mit ihnen arbeiten wollen.
- Viren,
- Bakterien,
- Pilze,
- Parasiten und
- sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern;
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - Amt für Gesundheit (Sozialbehörde - Amt für Gesundheit)
Aktuelles
Sozialbehörde - Amt für Gesundheit
Beschreibung
Sozialbehörde - Amt für Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Kontaktperson
Sozialbehörde G Öffentlicher Gesundheitsdienst
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-00
erforderliche Unterlagen
- Nachweis eines Studienabschlusses (Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen)
- der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
- Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten
- Tätigkeitsnachweis, zum Beispiel durch
- Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
- Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch ein Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis durch einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Pharmazienaturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern oder
- eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie, bei der Sie eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
- Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 44 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__44.html
§ 45 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__45.html
§ 46 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__46.html
§ 47 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__47.html
§ 49 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__49.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__44.html
§ 45 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__45.html
§ 46 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__46.html
§ 47 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__47.html
§ 49 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__49.html
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten die schriftliche Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.
Kosten
249,00 EUR
Gebühr 241 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen.
Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:
Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Personen, die
- Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
- die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freigestellt hat
- Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist.
- bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Öffentlicher Gesundheitsdienst am 02.01.2025
Stichwörter
Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern