Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis

    Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern beantragen

    Wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland einführen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Als Krankheitserreger gelten
       - Viren,
       - Bakterien,
       - Pilze,
       - Parasiten und
       - sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

    Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:
       - Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
       - mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

    Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann die zuständige Stelle Ihre Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken oder mit Auflagen verbinden.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - Amt für Gesundheit (Sozialbehörde - Amt für Gesundheit)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - Amt für Gesundheit

    Beschreibung

    Sozialbehörde - Amt für Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis eines Studienabschlusses:
       - Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
       - Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen

    Tätigkeitsnachweis:
       - Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
       - Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde

    Nachweis der Zuverlässigkeit:
       - Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)

    Voraussetzungen

       - Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch einen der folgenden Studienabschlüsse:
          - Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
          - Pharmazie
          - naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
          - eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
          - Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
       - Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

       - Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständigen Stelle.
       - Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen.
       - Sie erhalten die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.

    Kosten

    241,30 EUR

    Gebühr 241 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig. Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:
       - Ärztinnen und Ärzte,
       - Zahnärztinnen und Zahnärzte
       - Tierärztinnen und Tierärzte
       - Personen, die
          - Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
          - die erforderliche Sachkunde besitzen und
          - die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt;
       - Mitarbeitende, die
          - unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist;
       - bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen;

    Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Tätigkeitsbeginn bei der für Sie zuständigen Stelle. Sie müssen die Tätigkeit dort melden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Öffentlicher Gesundheitsdienst am 22.08.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en