Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern beantragen
Wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland einführen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Als Krankheitserreger gelten
- Viren,
- Bakterien,
- Pilze,
- Parasiten und
- sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.
Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann die zuständige Stelle Ihre Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken oder mit Auflagen verbinden.
- Viren,
- Bakterien,
- Pilze,
- Parasiten und
- sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.
Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann die zuständige Stelle Ihre Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken oder mit Auflagen verbinden.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - Amt für Gesundheit (Sozialbehörde - Amt für Gesundheit)
Aktuelles
Sozialbehörde - Amt für Gesundheit
Beschreibung
Sozialbehörde - Amt für Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Kontaktperson
Sozialbehörde G Öffentlicher Gesundheitsdienst
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-00
erforderliche Unterlagen
Nachweis eines Studienabschlusses:
- Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
- Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen
Tätigkeitsnachweis:
- Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
- Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
- Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
- Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen
Tätigkeitsnachweis:
- Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
- Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio, Myko, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
Voraussetzungen
- Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können diese nachweisen durch einen der folgenden Studienabschlüsse:
- Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Pharmazie
- naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
- Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
- Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.
- Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
- Pharmazie
- naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
- Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
- Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 44 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__44.html
§ 45 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__45.html
§ 46 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__46.html
§ 47 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__47.html
§ 49 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__49.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__44.html
§ 45 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__45.html
§ 46 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__46.html
§ 47 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__47.html
§ 49 Infektionsschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__49.html
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Erlaubnis bei der für Sie zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.
Kosten
241,30 EUR
Gebühr 241 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig. Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Personen, die
- Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
- die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt;
- Mitarbeitende, die
- unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist;
- bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen;
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Tätigkeitsbeginn bei der für Sie zuständigen Stelle. Sie müssen die Tätigkeit dort melden.
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Personen, die
- Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
- die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt;
- Mitarbeitende, die
- unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist;
- bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen;
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Tätigkeitsbeginn bei der für Sie zuständigen Stelle. Sie müssen die Tätigkeit dort melden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G Öffentlicher Gesundheitsdienst am 22.08.2024
Stichwörter
Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern