Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

    Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen

    Sie können einen Befähigungsschein zum Umgang oder Handel mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen.

    Beschreibung

    Zum Umgang oder Handel mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie als verantwortliche Person einen behördlichen Befähigungsschein.

    Der Befähigungsschein kann inhaltlich beschränkt, befristet und (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag
    • Personalausweis
    • Befähigungsschein für fachkundige Personen (Fachkundenachweis)
    • Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden (mind. 4 Wo)
    • Bei Verlängerung muss Fachkunde muss neu nachgewiesen werden (Wiederholungslehrgang)

    Voraussetzungen

    Sie erhalten einen Befähigungsschein zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn folgende Eigenschaften vorliegen: 
    • Sie sind eine natürliche Person
    • Sie sind zuverlässig
    • Sie sind fachkundig
    • Sie sind persönlich geeignet
    • Sie haben 21. Lebensjahr vollendet
    • Sie sind Bürger oder Bürgerin Deutschlands oder der Europäischen Union.
    • Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen.
    • Sie haben einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang absolviert haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage 

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.
    • Reichen Sie den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. 
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid beziehungsweise den Befähigungsschein.
    • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
    • Begleichen Sie die Gebühren.

    Fristen

    Der Befähigungsschein wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
    Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines müssen Sie bei weiter bestehender Zuverlässigkeit einen Wiederholungslehrgang belegen.
    Stellen Sie den Antrag spätestens 8 bis 10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das Sprengstoffgesetz (SprangG) fallenden Tätigkeit zu stellen.
    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Es wird eine Gebühr erhoben, die nach dem Anliegen berechnet wird.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Termin nur nach Vereinbarung.

    Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.

    Möchten Sie als fachkundige Person selbstständig tätig sein, müssen Sie eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz beantragen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Arbeitnehmerschutz am 24.08.2022

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Kampfmittelbeseitigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en