Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung

    Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen

    Wenn Sie in einem anderen Land innerhalb der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz als Anwältin  oder Anwalt tätig sind, können Sie die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, dürfen Sie unter der Berufsbezeichnung, die Sie auch in Ihrem Herkunftsstaat führen dürfen, in Deutschland arbeiten. Ohne die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist dies in Deutschland nicht erlaubt.
    Auch wenn Sie aufgenommen werden, dürfen Sie nicht die Bezeichnung „europäische Rechtsanwältin bzw. "europäischer Rechtsanwalt“ führen und auch nicht damit werben.
    In der Regel müssen Sie alle drei Jahre nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwältin oder Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäische Rechtsanwältin bzw. europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.
    Falls anderweitige Gründe eintreten, warum Sie nicht mehr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sind Sie verpflichtet, diese Gründe der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

    Ansprechpartner

    Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg (Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg)

    Aktuelles

    Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg

    Beschreibung

    Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Valentinskamp 88

    20355 Hamburg

    S1/S3 Stadthausbrücke, U3 Rathaus, U2/U1/U4/S-Bahnen/Busse X3/4/5/19 Jungfernstieg

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen einen ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrag einreichen. 
    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
    Sie müssen einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätspapiers) einreichen.
     
    • Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat
    Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle einreichen, welche die Zugehörigkeit der europäischen Rechtsanwältin, des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf aufweist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Sie müssen die Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Ihrer möglichen Aufnahme in der Regel alle 3 Jahre neu vorzulegen.
     
    • Nachweis über Vorstrafen
    Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle vorlegen, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die Ihre Eignung für den Beruf des Rechtsanwalts/Rechtsanwältin in Frage stellen.
     
    • Nachweis über die Geburtsurkunde
    Sie müssen Ihre Geburtsurkunde einreichen. Falls Sie eine Namensänderung seit der Geburt hatten, müssen Sie zusätzlich einen urkundlichen Nachweis der Namensführung (Heiratsurkunde/Auszug aus dem Familienbuch) einreichen.
     
    • Nachweis über den akademischen Grad
    Falls Sie einen akademischen Grad führen, müssen Sie hierfür einen Nachweis einreichen.
     
    • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
    Sie müssen einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einreichen. Eine Versicherung in Ihrem Herkunftsstaat genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfanges einer Versicherung nach § 51 BRAO gleichwertig ist. Wenn Sie einen ausländischen Versicherungsschutz haben, müssen Sie nach einer möglichen Aufnahme jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen, aus der sich Versicherungsbedingungen und Deckungsumfang ergibt.
     
    • Nachweis über die Gebührenzahlung
    Sie müssen einen Nachweis darüber einreichen, dass Sie die anfallenden Gebühren bezahlt haben. Die Gebühr wird fällig mit der Einreichung des Antrages bei der Kammer.

    Voraussetzungen

    •  Sie sind bereits zugelassene/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin in Ihrem Herkunftsstaat (in der Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) .
    • Sie haben einen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage eingereicht.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 3 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
    https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__3.html
    § 4 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/eurag/__4.htm
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
    https://www.gesetze-im-internet.de/brao/BJNR005650959.html
    Berufsordnung der Rechtsanwaltschaft in Deutschland
    https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/bora-stand-01.07.15.pdf en.

    Rechtsbehelf

    Gegen einen möglichen Ablehnungsbescheid können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (laut §§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin vertreten lassen (laut § 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

    Verfahrensablauf

    Um die Aufnahme als europäische Rechtsanwältin bzw. europäischer Rechtsanwalt zu beantragen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen schriftlich einreichen.
    • Ihre Unterlagen werden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer bearbeitet und auf Vollständigkeit geprüft.
    • Falls Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, dann wird der Aufnahmeantrag abgelehnt.
    • Falls Ihre Unterlagen unvollständig sind, wird die Rechtsanwaltskammer die fehlenden Unterlagen nachfordern.
    • Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht nachreichen, wird Ihr Aufnahmeantrag abgelehnt.
    • Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind und einer Aufnahme nichts entgegensteht, wird der Aufnahme zugestimmt.
    • Sie erhalten die Zulassungsurkunde per Post.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Bitte ggfs. bei der Rechtsanwaltskammer erfragen.

    Kosten

    100 EUR

    Gebühr 100 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch HaSI Landesredaktion am 28.11.2021

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Europäische Rechtsanwälte, Aufnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en