Fahrkosten für Krankenversicherte Übernahme

    Fahrkostenübernahme für medizinisch notwendige Leistungen erhalten

    Ihre Krankenkasse kann Fahrkosten übernehmen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer medizinisch erforderlichen Krankenkassenleistung entstanden sind.

    Beschreibung

    Ihre Krankenkasse übernimmt in der Regel Ihre Kosten für
    • Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung,
    • Rettungsfahrten und
    • Krankentransporte.
    Sie können auch einen Anspruch auf Kostenübernahme für Fahrten zu
    • ambulanten Behandlungen sowie
    • vor- und nachstationären Krankenhausbehandlungen
    • ambulanten Operationen
    haben, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden beziehungsweise verkürzt werden oder diese nicht ausführbar sind.

    Darüber hinaus übernimmt Ihre Krankenkassen in der Regel Ihre Fahrkosten zur ambulanten Behandlung in besonderen Ausnahmefällen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden. Dazu gehören zum Beispiel
    • Dialysebehandlungen,
    • Chemotherapie,
    • Mobilitätseinschränkung
    • bestimmter Pflegegrad.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung
    • Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung bedürfen teilweise der Genehmigung durch die Krankenkasse
    Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist abhängig vom Einzelfall. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

    Voraussetzungen

    • Die Fahrt steht im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und ist zwingend medizinisch notwendig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html 

    Rechtsbehelf

    • Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
    • Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen

    Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf ist abhängig vom Einzelfall. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

    Fristen

    Ob und welche Fristen gegebenenfalls gelten ist abhängig vom Einzelfall. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

    Wenn Sie eine Genehmigung von Ihrer Krankenkasse benötigen, muss Ihre Krankenkasse in der Regel innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Eingang Ihres Antrages entscheiden.

    Kosten

    In der Regel müssen Sie 10% des Fahrpreises als gesetzliche Zuzahlung selbst tragen. Die Zuzahlung ist gedeckelt und beträgt pro Fahrt
    • mindestens 5,00 Euro und
    • maximal 10,00 Euro 
    • nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
    Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse

    Hinweise (Besonderheiten)

    Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung können – teilweise vorbehaltlich der Genehmigung der Krankenkasse – in den folgenden Ausnahmefällen verordnet werden:

    • Krankenbeförderung von pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen, namentlich Personen mit anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“) oder pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sowie mit Pflegegrad 4 oder 5.
      • Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn eine Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird.
      • Eine Genehmigung ist aber erforderlich, wenn die Beförderung aufgrund der benötigten medizinisch-fachlichen Betreuung oder fachgerechten Lagerung der Patientin oder des Patienten mit einem Krankentransportwagen erfolgen muss.
    • Wenn eine Erkrankung vorliegt, die eine hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich macht, und diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf die Patientin oder den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Das betrifft beispielsweise Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie bei Krebspatientinnen und -patienten.
    • Erkrankte, deren Behandlung nicht den genannten Fallbeispielen entspricht, können eine Genehmigung und Prüfung ihres Einzelfalls durch die Krankenkasse beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch IT-Service (Sozialbehörde) am 21.01.2025

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Notfallrettung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en