Fachbetrieb für die Abfuhr von Abwasser
Fachbetriebe für die Abfuhr von Abwasser müssen in einem Zulassungsverfahren nach dem Hamburgischen Abwassergesetz nachweisen, dass sie über die dafür erforderliche Sachkunde, Geräte und Fahrzeuge verfügen.
Beschreibung
Nach dem Hamburgischen Abwassergesetz ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen (Abscheideranlagen, Abwassersammelgruben, Kleinkläranlagen und andere Anlagen) durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen. Diese Fachbetriebe müssen in einem Zulassungsverfahren nach dem Hamburgischen Abwassergesetz nachweisen, dass sie über die dafür erforderliche Sachkunde, Geräte und Fahrzeuge verfügen.
Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind regelmäßig durch zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.
Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind regelmäßig durch zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.
zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft)
Aktuelles
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft
Beschreibung
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Abwasserwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
Kontaktperson
Herr Timon Egerland
erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind in 1-facher Ausfertigung beizufügen:
- Gewerbeanmeldung
- Nennung der für die Abwasserabfuhr eingesetzten Fahrzeuge unter Angabe der Fahrzeugart, des Saugkesselinhaltes (bei einem kombinierten Hochdruckspül- und Vakuumgerät den maximal möglichen) und das jeweilige Kfz-Kennzeichen.
Voraussetzungen
In dem formlosen Antrag sind Angaben über den Aufgabenbereich des Betriebes, die Anzahl der Mitarbeiter, die mit der Abfuhr des Abwassers beschäftigt sind und über den Fuhrpark auszuführen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Abs. 6 HmbAbwG (Hamburgisches Abwassergesetz)
Rechtsbehelf
Gegen einen Bescheid kann binnen eines Monats der Widerspruch geführt werden.
Verfahrensablauf
formloser Antrag mit den erforderlichen Unterlagen
Fristen
Die Genehmigung muss vor der Betriebsaufnahme vorliegen.
Kosten
Die Zulassungsgebühr richtet sich nach dem Prüfaufwand.
Hinweise (Besonderheiten)
In dem Antrag ist weiterhin anzugeben, ob es sich um die Abfuhr von Abwasser aus Sammelgruben, Chemietoiletten, Kleinkläranlagen und / oder sonstigen Abwässern handelt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.01.2020
Stichwörter
Abwasserabfuhr