LPA- Heilpraktikerangelegenheiten
Wenn Sie die Heilkunde ohen Bestallung ausüben möchten, müssen Sie hierfür die Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf der Erlaubnis, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben will. Gemäß § 2 Abs. 1 i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch die Sozialbehörde, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patienten bedeuten würde. Eine bereits erteilte ärztliche Approbation schließt die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis aus.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)
Aktuelles
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Beschreibung
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Di 9-12, Do 13-16
Kontaktperson
LPA- Heilpraktikerangelegenheiten
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-3784
erforderliche Unterlagen
online Antrag, ärztliche Bescheinigung, Personalausweis oder Reisepass, ein tabellarischer Lebenslauf, ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist), eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0), einen Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss
Voraussetzungen
Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein, mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen, eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde und die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können. Zuständigkeit der Sozialbehörde (Es mussWohnsitz in Hamburg oder ein Arbeitsplatz nachgewiesen werden, für den die Heilpraktikererlaubnis benötigt wird. Der Nachweis erfolgt durch einen Arbeitsvertrag über ein verbindliches Anstellungsverhältnis mit einer geregelten Arbeitszeit von mindestens 19 Wochenstunden. Ersatzweise kann ein verbindlicher Mietvertrag über Gewerberäume anerkannt werden, die für eine Heilpraktikerpraxis geeignet sind. Der geregelte Mietumfang muss mindestens 19 Wochenstunden betragen. Handelt es sich um ein Untermietverhältnis, muss die Zustimmung des Eigentümers vorgelegt werden. Assistenz- und Hospitationsverträge sowie Mietverträge für Wohnraum werden nicht anerkannt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1 Absatz 2 Heilpraktikergesetz URL: https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/HeilprG.pdf Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßi-ge Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) URL: https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien URL: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE?0=null
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Schriftliche und mündliche Prüfungsteilnahme Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind Bei erfolgreicher Überprüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Fristen
01. Juli - 31. Dezember jeweils am 3. Mittwoch im März des Folgejahres erfolgt schriftliche Überprüfung 01. Januar - 30. Juni jeweils am 2. Mittwoch im Oktober erfolgt schriftliche Überprüfung
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.
Kosten
Kosten sind einzelne Tatbestände, jederzeit auf der Internetseite abrufbar Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Antragstellung nur noch online möglich, es fallen ab Antragstellung Gebühren an. Ärztliche Bescheinigung und Führungszeugnis sind erst zu beantragen, wenn wir es anfordern. Es werden immer Gebühren fällig, bei jeglicher Anpassung
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Heilpraktiker (Sozialbehörde) am 27.08.2024
Stichwörter
Landesprüfungsamt für Heilberufe, Heilpraktikerangelegenheiten