LPA- Heilpraktikerangelegenheiten

    Wenn Sie die Heilkunde ohen Bestallung ausüben möchten, müssen Sie hierfür die Erlaubnis beantragen

    Beschreibung

    Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf der Erlaubnis, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausüben will. Gemäß § 2 Abs. 1 i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch die Sozialbehörde, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patienten bedeuten würde. Eine bereits erteilte ärztliche Approbation schließt die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis aus.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Beschreibung

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Di 9-12, Do 13-16

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    online Antrag, ärztliche Bescheinigung, Personalausweis oder Reisepass, ein tabellarischer Lebenslauf, ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist), eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0), einen Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss

    Voraussetzungen

    Sie müssen   mindestens 25 Jahre alt sein,   mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen, eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde und die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können. Zuständigkeit der Sozialbehörde (Es mussWohnsitz in Hamburg oder ein Arbeitsplatz nachgewiesen werden, für den die Heilpraktikererlaubnis benötigt wird. Der Nachweis erfolgt durch einen Arbeitsvertrag über ein verbindliches Anstellungsverhältnis mit einer geregelten Arbeitszeit von mindestens 19 Wochenstunden. Ersatzweise kann ein verbindlicher Mietvertrag über Gewerberäume anerkannt werden, die für eine Heilpraktikerpraxis geeignet sind. Der geregelte Mietumfang muss mindestens 19 Wochenstunden betragen. Handelt es sich um ein Untermietverhältnis, muss die Zustimmung des Eigentümers vorgelegt werden. Assistenz- und Hospitationsverträge sowie Mietverträge für Wohnraum werden nicht anerkannt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 1 Absatz 2 Heilpraktikergesetz URL: https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/HeilprG.pdf Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßi-ge Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) URL: https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien URL: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE?0=null

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Schriftliche und mündliche Prüfungsteilnahme Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind Bei erfolgreicher Überprüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.

    Fristen

     01. Juli - 31. Dezember jeweils am 3. Mittwoch im März des Folgejahres erfolgt schriftliche Überprüfung 01. Januar - 30. Juni jeweils am 2. Mittwoch im Oktober erfolgt schriftliche Überprüfung

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.

    Kosten

    Kosten sind einzelne Tatbestände, jederzeit auf der Internetseite abrufbar Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Antragstellung nur noch online möglich, es fallen ab Antragstellung Gebühren an. Ärztliche Bescheinigung und Führungszeugnis sind erst zu beantragen, wenn wir es anfordern. Es werden immer Gebühren fällig, bei jeglicher Anpassung

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Heilpraktiker (Sozialbehörde) am 27.08.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Landesprüfungsamt für Heilberufe, Heilpraktikerangelegenheiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en