LPA- Prüfungsangelegenheiten-Medizin-Famulaturen

    Als Studentin beziehungsweise Student der Humanmedizin müssen Sie vor der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vier einmonatige Famulaturen ableisten.

    Beschreibung

    Studierende der Humanmedizin müssen vor dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 4 Famulaturen ableisten.
    Die Famulatur wird abgeleistet:
    1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung,
    die ärztlich geleitet wird oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,
    2. für die Dauer eines Monats in einem Krankenhaus oder in einer stationären
    Rehabilitationseinrichtung,
    3. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung und
    4. für die Dauer eines Monats in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen
    geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätig_x0002_keiten ausgeübt werden.

    Die Famulatur ist für Studierende im Regelstudiengang während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Ersten Abschnitt und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.

    Abweichend hiervon können Studierende des Modellstudiengangs bereits während der unterrichts_x0002_freien Zeiten mit der Famulatur beginnen, soweit die für die ersten zwei Semester vorgeschriebenen Prüfungen und Leistungskontrollen sowie der Krankenpflegedienst erfolgreich absolviert wurden.
    Hierüber ist bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein entsprechender Nachweis der Universität über den Modulabschluss A1-D1 einzureichen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Beschreibung

    Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo+Di 9-12, Do 13-16

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über die Famulaturen
    ggf. Antrag

    Voraussetzungen

    Die Famulatur ist für Studierende im Regelstudiengang während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Ersten Abschnitt und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.

    Abweichend hiervon können Studierende des Modellstudiengangs bereits während der unterrichts_x0002_freien Zeiten mit der Famulatur beginnen, soweit die für die ersten zwei Semester vorgeschriebenen Prüfungen und Leistungskontrollen sowie der Krankenpflegedienst erfolgreich absolviert wurden.
    Hierüber ist bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein entsprechender Nachweis der Universität über den Modulabschluss A1-D1 einzureichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
    https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/BJNR240500002.html

    Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.

    Verfahrensablauf

    die Nachweise werden bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung über das Servicepostfach als PDF hochgeladen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    je nach Einzelfall

    Kosten

    regelhaft: kostenlos
    Anerkennung Famulatur im Ausland: 40 EUR - 110 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine im Ausland absolvierte Famulatur (gem. § 7 Abs. 4 ÄApprO) kann angerechnet werden, wenn sie in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus absolviert wurde.
    Soweit die Famulatur in einer ärztlichen Praxis absolviert wurde, muss ein Nachweis der örtlichen Gesundheitsbehörde / Ärztekammer / Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden, dass sich diese Ärztin bzw. dieser Arzt in einer eigenen Praxis niederlassen durfte.
    Der Nachweis einer im Ausland absolvierten Famulatur erfolgt auf dem beigefügten Vordruck „Certificate concerning practical clinical elective“. Hierbei müssen auch die erbrachten Tätigkeiten ausführlich von der ausbildenden Ärztin oder vom ausbildenden Arzt in englischer oder deutscher Sprache eingetragen werden.
    Bescheinigungen und/oder Stempel der Einrichtung in anderer Sprache sind von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzen zu lassen.

    Eine Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 ÄApprO kann nicht im Ausland abgeleistet werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe am 22.08.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Erste Hilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en