LPA- Prüfungsangelegenheiten-Medizin-Famulaturen
Als Studentin beziehungsweise Student der Humanmedizin müssen Sie vor der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vier einmonatige Famulaturen ableisten.
Beschreibung
Studierende der Humanmedizin müssen vor dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 4 Famulaturen ableisten.
Die Famulatur wird abgeleistet:
1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung,
die ärztlich geleitet wird oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,
2. für die Dauer eines Monats in einem Krankenhaus oder in einer stationären
Rehabilitationseinrichtung,
3. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung und
4. für die Dauer eines Monats in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen
geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätig_x0002_keiten ausgeübt werden.
Die Famulatur ist für Studierende im Regelstudiengang während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Ersten Abschnitt und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.
Abweichend hiervon können Studierende des Modellstudiengangs bereits während der unterrichts_x0002_freien Zeiten mit der Famulatur beginnen, soweit die für die ersten zwei Semester vorgeschriebenen Prüfungen und Leistungskontrollen sowie der Krankenpflegedienst erfolgreich absolviert wurden.
Hierüber ist bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein entsprechender Nachweis der Universität über den Modulabschluss A1-D1 einzureichen.
Die Famulatur wird abgeleistet:
1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung,
die ärztlich geleitet wird oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,
2. für die Dauer eines Monats in einem Krankenhaus oder in einer stationären
Rehabilitationseinrichtung,
3. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung und
4. für die Dauer eines Monats in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen
geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätig_x0002_keiten ausgeübt werden.
Die Famulatur ist für Studierende im Regelstudiengang während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Ersten Abschnitt und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.
Abweichend hiervon können Studierende des Modellstudiengangs bereits während der unterrichts_x0002_freien Zeiten mit der Famulatur beginnen, soweit die für die ersten zwei Semester vorgeschriebenen Prüfungen und Leistungskontrollen sowie der Krankenpflegedienst erfolgreich absolviert wurden.
Hierüber ist bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein entsprechender Nachweis der Universität über den Modulabschluss A1-D1 einzureichen.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe (Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe)
Aktuelles
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Beschreibung
Sozialbehörde - G11 - Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo+Di 9-12, Do 13-16
Kontaktperson
LPA-Prüfungsangel- Medizin-Famulaturen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 37-3797
erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Famulaturen
ggf. Antrag
ggf. Antrag
Voraussetzungen
Die Famulatur ist für Studierende im Regelstudiengang während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Ersten Abschnitt und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.
Abweichend hiervon können Studierende des Modellstudiengangs bereits während der unterrichts_x0002_freien Zeiten mit der Famulatur beginnen, soweit die für die ersten zwei Semester vorgeschriebenen Prüfungen und Leistungskontrollen sowie der Krankenpflegedienst erfolgreich absolviert wurden.
Hierüber ist bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein entsprechender Nachweis der Universität über den Modulabschluss A1-D1 einzureichen.
Abweichend hiervon können Studierende des Modellstudiengangs bereits während der unterrichts_x0002_freien Zeiten mit der Famulatur beginnen, soweit die für die ersten zwei Semester vorgeschriebenen Prüfungen und Leistungskontrollen sowie der Krankenpflegedienst erfolgreich absolviert wurden.
Hierüber ist bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein entsprechender Nachweis der Universität über den Modulabschluss A1-D1 einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/BJNR240500002.html
https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/BJNR240500002.html
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
Verfahrensablauf
die Nachweise werden bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung über das Servicepostfach als PDF hochgeladen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
je nach Einzelfall
Kosten
regelhaft: kostenlos
Anerkennung Famulatur im Ausland: 40 EUR - 110 EUR
Anerkennung Famulatur im Ausland: 40 EUR - 110 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Eine im Ausland absolvierte Famulatur (gem. § 7 Abs. 4 ÄApprO) kann angerechnet werden, wenn sie in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus absolviert wurde.
Soweit die Famulatur in einer ärztlichen Praxis absolviert wurde, muss ein Nachweis der örtlichen Gesundheitsbehörde / Ärztekammer / Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden, dass sich diese Ärztin bzw. dieser Arzt in einer eigenen Praxis niederlassen durfte.
Der Nachweis einer im Ausland absolvierten Famulatur erfolgt auf dem beigefügten Vordruck „Certificate concerning practical clinical elective“. Hierbei müssen auch die erbrachten Tätigkeiten ausführlich von der ausbildenden Ärztin oder vom ausbildenden Arzt in englischer oder deutscher Sprache eingetragen werden.
Bescheinigungen und/oder Stempel der Einrichtung in anderer Sprache sind von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzen zu lassen.
Eine Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 ÄApprO kann nicht im Ausland abgeleistet werden.
Soweit die Famulatur in einer ärztlichen Praxis absolviert wurde, muss ein Nachweis der örtlichen Gesundheitsbehörde / Ärztekammer / Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden, dass sich diese Ärztin bzw. dieser Arzt in einer eigenen Praxis niederlassen durfte.
Der Nachweis einer im Ausland absolvierten Famulatur erfolgt auf dem beigefügten Vordruck „Certificate concerning practical clinical elective“. Hierbei müssen auch die erbrachten Tätigkeiten ausführlich von der ausbildenden Ärztin oder vom ausbildenden Arzt in englischer oder deutscher Sprache eingetragen werden.
Bescheinigungen und/oder Stempel der Einrichtung in anderer Sprache sind von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzen zu lassen.
Eine Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 ÄApprO kann nicht im Ausland abgeleistet werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe am 22.08.2024
Stichwörter
Erste Hilfe