Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung
Prüfung Vorkaufsrecht
Sie beabsichtigen ein Grundstück zu verkaufen, oder zu kaufen bzw. haben bereits einen Grundstückskaufvertrag geschlossen und benötigen Informationen zum Vorkaufsrecht der FHH. Der LIG erteilt Auskünfte zur Prüfung gesetzlicher Vorkaufsrechte und zum Verfahren
Beschreibung
Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder verkaufen möchten bzw. bereits einen Grundstückskaufvertrag geschlossen haben, erhalten Sie beim Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) alle grundsätzlichen Informationen zum gesetzlichen Vorkaufsrecht. Der LIG ist innerhalb der FHH zentral zuständig für die Prüfung gesetzlicher Vorkaufsrechte und erteilt Erklärungen zum gesetzlichen Vorkaufsrecht. Der LIG nimmt Anträge auf Ausstellung einer Verzichtserklärung zu den gesetzlichen Vorkaufsrechten entgegen und erteilt Vorabauskünfte dazu, ob Grundstücke von Vorkaufsrechten betroffen sind. Vorkaufsrechte der Gemeinde sind in mehreren Gesetzen des Bundes und Landes vorgesehen. Durch diese Gesetze ist die FHH berechtigt, in bestimmten Fällen anstelle der eigentlich vorgesehenen Käuferinnen und Käufer ein Grundstück oder Teile davon zu erwerben. Ist es zu einem Grundstücksverkauf gekommen, bedarf es für eine Umschreibung des Grundstücks auf die Erwerberin / den Erwerber im Grundbuch des Nachweises, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht bzw. die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht (sog. „Negativattest“). Die Abforderung des Negativattestes erfolgt in der Regel durch das beurkundende Notariat.
zuständige Stelle
Finanzbehörde
Ansprechpartner
Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen - Flächen- und Portfoliomanagement - Portfoliostrategie (Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen - Flächen- und Portfoliomanagement - Portfoliostrategie)
Aktuelles
Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen - Flächen- und Portfoliomanagement - Portfoliostrategie
Beschreibung
Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen - Flächen- und Portfoliomanagement - Portfoliostrategie
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse 16/17/112 St. Pauli
Kontaktperson
Planungsbegleitung (LIG)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 23-1265
erforderliche Unterlagen
Der LIG benötigt zusammen mit dem Antrag des Notariats auf Ausstellung des Negativattestes Kenntnis über die Rechtswirksamkeit des Grundstückskaufes, das Datum des Kaufgeschäftes, die beurkundende Notarin bzw. den beurkundenden Notar, die Urkundenverzeichnis- oder Urkundenrollennummer, die genaue Bezeichnung des Grundstücks (Straße, Haus-Nr., Gemarkung, Flurstück, Größe, Grundbuchblatt-Nr.), einen Lageplan im Falle verkaufter Teilflächen, die Kaufvertragsparteien mit vollständigen Anschriften sowie die Angabe des / der Gebührenpflichtigen. Anhand dieser Angaben kann beurteilt werden, welche weiteren Unterlagen zur Vervollständigung benötigt werden.
Voraussetzungen
Sie haben ein Grundstück gekauft.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 25 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 26 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 27 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 28 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 15a Abs. 3 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) i.V.m. § 28 BauGB
§ 55b HWaG
§ 99a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 66 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ggf. in Verbindung mit § 18a HmbBNatSchAG
§ 4 RSiedlG
§ 13 HafenEG
§ 12 Abs. 3 SeilBG,
§ 4 Abs. 3 LinBeschlErStVtrG, FELP/VSHStVtrG
§ 4 - Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 25 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 26 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 27 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 28 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 15a Abs. 3 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) i.V.m. § 28 BauGB
§ 55b HWaG
§ 99a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 66 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG ggf. in Verbindung mit § 18a HmbBNatSchAG
§ 4 RSiedlG
§ 13 HafenEG
§ 12 Abs. 3 SeilBG,
§ 4 Abs. 3 LinBeschlErStVtrG, FELP/VSHStVtrG
§ 4 - Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
Rechtsbehelf
Die entsprechenden Hinweise zu den Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Bescheiden.
Verfahrensablauf
- Bei bereits beurkundeten Grundstückskaufverträgen:
In der Regel beantragen die beurkundenden Notariate beim LIG das entsprechende Negativattest. Der LIG prüft, ob der Stadt ein Vorkaufsrecht für den Kaufgegenstand oder für eine Teilfläche des Kaufgegenstandes zusteht. Für diesen Prozess sehen die Gesetze – je nach Vorkaufsrecht – zwei oder drei Monate vor. Sollten die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes vorliegen, kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht innerhalb dieser Fristen durch einen Verwaltungsakt ausüben. Den Vertragsparteien wird im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit geben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Sofern keine Vorkaufsrechte seitens der Gemeinde ausgeübt werden können oder sollen, wird das jeweilige Negativattest zügig an die beurkundenden Notariate nach Mitteilung des rechtswirksamen Kaufvertrages übermittelt. Der zugehörige Gebührenbescheid wird nach Ausstellung des Negativattests direkt an den Gebührenpflichtigen/die Gebührenpflichtige versendet. Unter dem folgenden Link lig-egvp-flyer2022-2-data.pdf (hamburg.de) erhalten Notarinnen / Notare unter der Rubrik „Vorkaufsrechte“ Informationen, auf welchem Weg der LIG für die Beantragung eines Negativattestes zu erreichen ist.
- Vor Beurkundung von Grundstückskaufverträgen:
Es besteht die Möglichkeit, bereits vor Beurkundung unverbindlich beim LIG prüfen zu lassen, ob ein Grundstück von gesetzlichen Vorkaufsrechten betroffen ist. Nähere Informationen finden Sie hier Vorkaufsrechte (hamburg.de)
In der Regel beantragen die beurkundenden Notariate beim LIG das entsprechende Negativattest. Der LIG prüft, ob der Stadt ein Vorkaufsrecht für den Kaufgegenstand oder für eine Teilfläche des Kaufgegenstandes zusteht. Für diesen Prozess sehen die Gesetze – je nach Vorkaufsrecht – zwei oder drei Monate vor. Sollten die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes vorliegen, kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht innerhalb dieser Fristen durch einen Verwaltungsakt ausüben. Den Vertragsparteien wird im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit geben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Sofern keine Vorkaufsrechte seitens der Gemeinde ausgeübt werden können oder sollen, wird das jeweilige Negativattest zügig an die beurkundenden Notariate nach Mitteilung des rechtswirksamen Kaufvertrages übermittelt. Der zugehörige Gebührenbescheid wird nach Ausstellung des Negativattests direkt an den Gebührenpflichtigen/die Gebührenpflichtige versendet. Unter dem folgenden Link lig-egvp-flyer2022-2-data.pdf (hamburg.de) erhalten Notarinnen / Notare unter der Rubrik „Vorkaufsrechte“ Informationen, auf welchem Weg der LIG für die Beantragung eines Negativattestes zu erreichen ist.
- Vor Beurkundung von Grundstückskaufverträgen:
Es besteht die Möglichkeit, bereits vor Beurkundung unverbindlich beim LIG prüfen zu lassen, ob ein Grundstück von gesetzlichen Vorkaufsrechten betroffen ist. Nähere Informationen finden Sie hier Vorkaufsrechte (hamburg.de)
Fristen
Das gesetzliche Vorkaufsrecht kann binnen zwei bzw. drei Monaten nach Vorlage des vollständigen und rechtswirksamen Kaufvertrags ausgeübt werden. Bitte beachten Sie die vom Gesetzgeber eingeräumten Fristen, insbesondere auch bei Ihrer Zeitplanung im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag.
Bearbeitungsdauer
Die gesetzliche Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes beträgt – je nach Vorkaufsrecht - grundsätzlich zwei oder drei Monate nach Vorlage des rechtswirksamen Grundstückskaufvertrages. Innerhalb dieser Fristen kann das Vorkaufsrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgeübt werden. Im Falle der Nichtausübung stellt der LIG das Attest über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes bzw. über den Verzicht der Ausübung zeitnah nach Mitteilung des Kaufvertrages aus.
Kosten
- Für die Ausstellung des Zeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes bzw. über den Verzicht der Ausübung wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz in Verbindung mit Nr. 5 b) der Anlage zu diesem Gesetz eine Gebühr i. H. v. z. Zt. 43,-- Euro erhoben.
- Hamburg - § 3 GebG | Landesnorm Hamburg | Verwaltungsgebühren | § 3 - Verwaltungsgebühren | Textnachweis ab: 01.01.2004 (landesrecht-hamburg.de)
- Hamburg - Anlage GebG | Landesnorm Hamburg | Anlage | gültig ab: 01.01.2023 (landesrecht-hamburg.de)
- Hamburg - § 3 GebG | Landesnorm Hamburg | Verwaltungsgebühren | § 3 - Verwaltungsgebühren | Textnachweis ab: 01.01.2004 (landesrecht-hamburg.de)
- Hamburg - Anlage GebG | Landesnorm Hamburg | Anlage | gültig ab: 01.01.2023 (landesrecht-hamburg.de)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise zum gesetzlichen Vorkaufsrecht finden Sie auf der Homepage des Landesbetriebes Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) unter dem Reiter Vorkaufsrechte (hamburg.de). Bitte prüfen Sie, ob sie sich bei weitergehenden Fragen durch Ihr Notariat oder eine Rechtsanwaltskanzlei beraten lassen sollten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Vorkaufsrechtsanfragen (LIG) am 18.04.2023
Stichwörter
Negativbescheinigung, Vorkaufsrecht