Prozesskostenhilfe Bewilligung
Prozesskostenhilfe Bewilligung
Wenn Sie nicht in der Lage sind, einen Prozess oder ein Verfahren bei Gericht selbst zu finanzieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie bei Gericht eine Klage erheben, einen Antrag stellen oder sich in einem laufenden Verfahren verteidigen wollen, müssen Sie in der Regel Prozess- bzw. Verfahrenskosten zahlen.
Die Prozesskostenhilfe (beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren) bietet Ihnen als bedürftige Person eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren. Sie können dadurch von der Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren befreit werden beziehungsweise diese in Raten zurückzahlen.
Für fast alle Gerichtsverfahren kann aus der Staatskasse finanzielle Unterstützung gewährt werden. Je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen brauchen Sie für Prozesskosten dann nicht oder nur mit Teilzahlungen aufzukommen. Fällig werden gegebenenfalls bis zu 48 Monatsraten, deren Höhe das Gericht mit der Bewilligung festlegt.
Angeklagte in Strafverfahren erhalten generell keine Prozesskostenhilfe. Antragsberechtigt ist in Strafsachen nur das Opfer (beispielsweise als Nebenkläger) und der Kläger, der bestimmte Strafdelikte ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgt (Privatkläger).
Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beigeordnet hat. Diese Beiordnung muss allerdings besonders beantragt werden (Beiordnungsantrag). Einen eigenen Rechtsanwalt bekommen Sie nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel vor dem Landgericht), dies wegen der Schwierigkeit, des Umfangs oder der Bedeutung der Sache erforderlich erscheint oder Ihr Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten des Gegners (zum Beispiel dessen Rechtsanwaltskosten). Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie daher dem Gegner dessen Kosten erstatten, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden war. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.
Die Prozesskostenhilfe (beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren) bietet Ihnen als bedürftige Person eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren. Sie können dadurch von der Zahlung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren befreit werden beziehungsweise diese in Raten zurückzahlen.
Für fast alle Gerichtsverfahren kann aus der Staatskasse finanzielle Unterstützung gewährt werden. Je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen brauchen Sie für Prozesskosten dann nicht oder nur mit Teilzahlungen aufzukommen. Fällig werden gegebenenfalls bis zu 48 Monatsraten, deren Höhe das Gericht mit der Bewilligung festlegt.
Angeklagte in Strafverfahren erhalten generell keine Prozesskostenhilfe. Antragsberechtigt ist in Strafsachen nur das Opfer (beispielsweise als Nebenkläger) und der Kläger, der bestimmte Strafdelikte ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgt (Privatkläger).
Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beigeordnet hat. Diese Beiordnung muss allerdings besonders beantragt werden (Beiordnungsantrag). Einen eigenen Rechtsanwalt bekommen Sie nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel vor dem Landgericht), dies wegen der Schwierigkeit, des Umfangs oder der Bedeutung der Sache erforderlich erscheint oder Ihr Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten des Gegners (zum Beispiel dessen Rechtsanwaltskosten). Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie daher dem Gegner dessen Kosten erstatten, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden war. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)
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Amtsgericht Hamburg-Altona
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Hausanschrift
S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona
Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Amtsgericht Hamburg-Barmbek)
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Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Amtsgericht Hamburg-Bergedorf)
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S2/RE1/Busse Bergedorf
Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Amtsgericht Hamburg-Blankenese)
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S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese
Öffnungszeiten
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese ist wegen einer innerbetrieblichen Veranstaltung am Freitag, 29.11.2024 nur eingeschränkt erreichbar. Ein Notdienst für unaufschiebbare Angelegenheiten ist von 9-15 Uhr unter der Rufnummer 0176/428 56623 oder per Fax 040/4279 83 28 eingerichtet.
Amtsgericht Hamburg-Harburg (Amtsgericht Hamburg-Harburg)
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Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Amtsgericht Hamburg-St. Georg)
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U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek)
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U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße
Amtsgericht Hamburg (Amtsgericht Hamburg)
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Amtsgericht Hamburg
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U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
- Einkommensnachweis oder Steuerbescheid
- Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt)
- Sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte (zum Beispiel Lohnbescheinigung, Bescheide über Arbeitslosengeld oder -hilfe) sowie Belege über die monatlichen finanziellen Belastungen.
- Sie oder Ihr beauftragter Rechtsanwalt müssen den Antrag schriftlich stellen und begründen. Sie können den Antrag auch während eines laufenden Verfahrens stellen, allerdings nicht mehr, wenn das Verfahren bereits beendet ist.
- Ausgefülltes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse"
- Füllen Sie die Erklärung unbedingt vollständig aus und beantworten Sie jede Rubrik. Die Erklärung muss datiert und von Ihnen unterschrieben sein (handschriftlich).
- Sie müssen die Erklärung bei Gericht in deutscher Sprache einreichen.
- Welche Unterlagen und Belege Sie beifügen müssen, können Sie den Merkblättern und den Ausfüllhinweisen entnehmen.
Voraussetzungen
- Das Verfahren darf noch nicht beendet sein
- Sie haben keinen anderweitiger Rechtsschutz
- Ein Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernehmen würde.
- Sie wird auch dann nicht gewährt, wenn aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht jemand anderes für die Kosten aufkommen muss (Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss). Das können Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil sein.
- Erfolgsaussicht
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (z. B. eine Klage) oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Für eine Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe hat der Verfahrensausgang zumindest offen zu sein, d. h. Ihr Standpunkt muss rechtlich vertretbar und eine Beweisführung möglich sein. Ist dies nur teilweise der Fall, wird Prozesskostenhilfe auch nur teilweise bewilligt.
- Sie müssen einen Entwurf der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrages beifügen um diesen Punkt zu belegen.
- Keine mutwillige Rechtsverfolgung
- Die Verfolgung oder Verteidigung des Rechts darf nicht mutwillig sein. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine vernünftige Person in Ihrer Situation von der Rechtsverfolgung oder Verteidigung absehen würde, wenn sie die Kosten selbst aufbringen müsste.
- Besondere persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
- Sie müssen finanziell bedürftig sein, das heißt Sie können die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht oder nur teilweise aufbringen.
- Zur Finanzierung eines gerichtlichen Verfahrens müssen Sie auch auf Ihr Vermögen (insbesondere Ersparnisse) zurückgreifen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
- Außerdem haben Sie Ihr (Netto-)Einkommen einzusetzen. Von diesem werden allerdings zu Ihren Gunsten verschiedene Beträge abgezogen, zum Beispiel Wohnkosten oder bestimmte Freibeträge, wenn Sie erwerbstätig sind oder Unterhalt zu leisten haben. Die genaue Berechnung des einzusetzenden Einkommens kann in Einzelfällen kompliziert sein und wird vom Gericht anhand der von Ihnen im Formular ZP 1a versicherten Angaben vorgenommen.
- Wenn das dann verbleibende Einkommen weniger als 20,00 Euro beträgt, kann Ihnen ratenfreie Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Bei höherem einzusetzendem Einkommen werden für die Dauer von maximal 48 Monaten von Ihnen zu zahlende Raten festgesetzt. Verbessern sich Ihre finanziellen Verhältnisse wesentlich, so können Sie zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden. Verschlechtern sie sich, so können die Raten reduziert oder aufgehoben werden.
- Wenn Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, so müssen Sie alle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen jederzeit unaufgefordert und unverzüglich dem Gericht mitteilen. Dazu gehört auch die veränderte Anschrift bei Umzug.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sollte Ihr Antrag (teilweise) abgelehnt werden, so können Sie hiergegen mit der sofortigen Beschwerde vorgehen.
Verfahrensablauf
- Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe müssen Sie beim zuständigen Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragen, eine einfache E-Mail genügt nicht!
- In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an.
- Dem Antrag ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular ZP 1a) beizufügen.
- Reichen Sie den Antrag bei dem Gericht ein, bei dem der Prozess oder das Verfahren geführt werden soll. Das Gericht wird in aller Regel ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden.
- Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an ein Rechtsanwaltsbüro wenden oder die Hamburger öffentliche Rechtsauskunft. Der Antrag kann auch direkt durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht werden.
Fristen
- Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe werden in der Regel nicht rückwirkend bewilligt. Sie sollten den Antrag daher so früh wie möglich stellen.
- Die Bewilligung gilt immer nur für die jeweilige Instanz.
- Für anschließende Verfahren müssen Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe jeweils neu beantragen. Das gilt auch für Fälle wie
- Vollstreckung eines Urteils nach einem gewonnenen Prozess
- Berufung oder Beschwerde nach einem verlorenen Prozess (Frist für Antragstellung: Zeitraum für das Einlegen von Rechtsmitteln beim Berufungs- oder Beschwerdegericht)
- Berufungs- oder Beschwerdeverfahren auf Veranlassung Ihres Prozessgegners
- Das Gericht prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe noch vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Umgehend
Kosten
Gerichtsgebühren entstehen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht. Im Fall des Unterliegens müssen in der Regel von Ihnen die Kosten der gegnerischen Partei für die Prozessführung erstattet werden.
Wenden Sie sich erfolglos gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung, so fällt für das Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr an. Für das Bewilligungsverfahren und das Beschwerdeverfahren fallen Rechtsanwaltsgebühren an, wenn Sie hierfür eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen.
Wenden Sie sich erfolglos gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung, so fällt für das Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr an. Für das Bewilligungsverfahren und das Beschwerdeverfahren fallen Rechtsanwaltsgebühren an, wenn Sie hierfür eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind verpflichtet, während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens, dem Gericht wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, müssen Sie dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100,00 Euro im Monat übersteigt.
Die Bewilligung der Prozess - oder Verfahrenskostenhilfe kann bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden mit der Folge, dass die gesamten Kosten nachgezahlt werden müssen.
Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, müssen Sie dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100,00 Euro im Monat übersteigt.
Die Bewilligung der Prozess - oder Verfahrenskostenhilfe kann bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden mit der Folge, dass die gesamten Kosten nachgezahlt werden müssen.
Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 25.09.2024
Stichwörter
Prozesskostenbeihilfe