Wahlvorschlagsverfahren
Hier finden Sie Informationen zum Wahlvorschlagsverfahren sowie Ansprechpersonen bei Fragen von Parteien und Kandidierenden.
Beschreibung
Europawahl:
- Wahlvorschläge können durch Parteien und Wählervereini-gungen eingereicht werden
- Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden
- Zuständig: Bundeswahlleitung
- Wahlvorschläge können durch Parteien und Einzelbewer-bende eingereicht werden
- Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden
- Zuständig: Landes- und Kreiswahlleitung
- Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigun-gen und Einzelbewerbende eingereicht werden
- Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden
- Zuständig: Landes- und Bezirkswahlleitung
- Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigun-gen und Einzelbewerbende eingereicht werden
- Wahlvorschlag muss mit allen erforderlichen Vordrucken eingereicht werden
- Zuständig: Bezirkswahlleitung
zuständige Stelle
Behörde für Inneres und Sport
Ansprechpartner
Landeswahlamt Hamburg (Landeswahlamt Hamburg)
Aktuelles
Landeswahlamt Hamburg
Beschreibung
Landeswahlamt Hamburg
Adresse
Hausanschrift
U1/Busse 2/3/16/X35/112 Steinstraße
Kontaktperson
FP BIS A23 Landeswahlamt Hamburg
erforderliche Unterlagen
Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
- den Wahlvorschlag an sich (Kandidierendenliste)
- die Zustimmungserklärungen der Kandidierenden
- die Wählbarkeitsbescheinigungen der Kandidierenden (bzw. bei Unionsbürgerinnen und -bürgern ggf. Versicherung an Eides statt)
- Niederschrift über die Aufstellungsversammlung der Kandidierenden
- eine eidesstattliche Versicherung über die Aufstellungsversammlung
- Ggf. Unterstützungsunterschriften
Voraussetzungen
Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Es sind die jeweiligen Form (Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Unter-lagen) sowie Fristerfordernisse zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 8-14 Europawahlgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/BJNR007090978.html
§§ 18-28 Bundeswahlgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/BJNR003830956.html
§§ 22-26 Bürgerschaftswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-B%C3%BCrgWGHA1971V7P22/part/X
§§ 18-23 Bezirksversammlungswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BezWahl-GHA1977V10P18/part/X
https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/BJNR007090978.html
§§ 18-28 Bundeswahlgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/BJNR003830956.html
§§ 22-26 Bürgerschaftswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-B%C3%BCrgWGHA1971V7P22/part/X
§§ 18-23 Bezirksversammlungswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BezWahl-GHA1977V10P18/part/X
Rechtsbehelf
Die zuständigen Ausschüsse entscheiden über die Zulassung oder Nichtzulassung der Wahlvorschläge. Gegen die Entscheidung besteht die Möglichkeit, Beschwerde bei der jeweils zuständigen Stelle einzulegen.
Die geltenden Regelungen können den zugehörigen Wahlgesetzen entnommen werden.
Die geltenden Regelungen können den zugehörigen Wahlgesetzen entnommen werden.
Verfahrensablauf
Zunächst müssen die erforderlichen Unterlagen bzw. Formblätter bei der zuständigen Bundes-, Landes-, Kreis- oder Bezirkswahlleitung abgefordert werden. Anschließend müssen auf diesen Unterlagen alle erforderlichen Angaben gemacht werden. Hierzu kann ggf. ein Onlineportal genutzt werden. Der vollständige Wahlvorschlag ist im letzten Schritt vollständig und fristwahrend einzureichen.
Fristen
Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge
Europawahl: bis zum 83. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bundestagswahl: bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bürgerschaftswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Bezirksversammlungswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Europawahl: bis zum 83. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bundestagswahl: bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bürgerschaftswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Bezirksversammlungswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Bearbeitungsdauer
Eine erste Einschätzung bezüglich der Zulässigkeit erhält die einreichende Person in der Regel bereits beim Einreichen vor Ort.
Die endgültige Entscheidung trifft der für die Zulassung zuständige Wahlausschuss.
Die endgültige Entscheidung trifft der für die Zulassung zuständige Wahlausschuss.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FP BIS A23 Landeswahlamt Hamburg
Stichwörter
Bezirksversammlungswahlen, Wahlvorschläge