Wahlvorschlagsverfahren Allgemeine Informationen
Hier finden Sie Informationen zum Wahlvorschlagsverfahren sowie Ansprechpersonen bei Fragen von Parteien und Kandidierenden.
Beschreibung
Im Wahlvorschlagsverfahren wird bestimmt, wer für eine Wahl aufgestellt und zugelassen wird. Je nach Art der Wahl gelten andere Bestimmungen. Sie müssen Ihren Wahlvorschlag immer mit allen erforderlichen Vordrucken einreichen.
Europawahl:
Wahlvorschläge können durch Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Zuständig ist die Bundeswahlleitung
Bundestagswahl:
Wahlvorschläge können durch Parteien und Einzelbewerbende eingereicht werden. Zuständig ist die Landes- und Kreiswahlleitung.
Bürgerschaftswahl:
Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende eingereicht werden. Zuständig ist die Landes- und Bezirkswahlleitung
Bezirksversammlungswahl:
Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende eingereicht werden. Zuständig ist die Bezirkswahlleitung
Europawahl:
Wahlvorschläge können durch Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Zuständig ist die Bundeswahlleitung
Bundestagswahl:
Wahlvorschläge können durch Parteien und Einzelbewerbende eingereicht werden. Zuständig ist die Landes- und Kreiswahlleitung.
Bürgerschaftswahl:
Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende eingereicht werden. Zuständig ist die Landes- und Bezirkswahlleitung
Bezirksversammlungswahl:
Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende eingereicht werden. Zuständig ist die Bezirkswahlleitung
zuständige Stelle
Behörde für Inneres und Sport
Ansprechpartner
Landeswahlamt Hamburg (Landeswahlamt Hamburg)
Aktuelles
Landeswahlamt Hamburg
Beschreibung
Landeswahlamt Hamburg
Adresse
Hausanschrift
U1/Busse 2/3/16/X35/112 Steinstraße
Kontaktperson
FP BIS A23 Landeswahlamt Hamburg
erforderliche Unterlagen
- Wahlvorschlag(Kandidierendenliste)
- Zustimmungserklärungen der Kandidierenden
- Wählbarkeitsbescheinigungen der Kandidierenden (bei Unionsbürgerinnen und -bürgern gegebenenfalls Versicherung an Eides statt)
- Niederschrift über die Aufstellungsversammlung der Kandidierenden
- eidesstattliche Versicherung über die Aufstellungsversammlung
- Gegebenenfalls: Unterstützungsunterschriften
Voraussetzungen
- Sie reichen den Wahlvorschlag schriftlich ein.
- Bei der Einreichung beachten Sie die jeweiligen Form- (Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen) sowie Fristerfordernisse.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 8-14 Europawahlgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/BJNR007090978.html
§§ 18-28 Bundeswahlgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/BJNR003830956.html
§§ 22-26 Bürgerschaftswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-B%C3%BCrgWGHA1971V7P22/part/X
§§ 18-23 Bezirksversammlungswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BezWahl-GHA1977V10P18/part/X
https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/BJNR007090978.html
§§ 18-28 Bundeswahlgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/BJNR003830956.html
§§ 22-26 Bürgerschaftswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-B%C3%BCrgWGHA1971V7P22/part/X
§§ 18-23 Bezirksversammlungswahlgesetz
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BezWahl-GHA1977V10P18/part/X
Rechtsbehelf
Die zuständigen Ausschüsse entscheiden über die Zulassung oder Nichtzulassung der Wahlvorschläge. Gegen die Entscheidung besteht die Möglichkeit, Beschwerde bei der jeweils zuständigen Stelle einzulegen. Die geltenden Regelungen können den zugehörigen Wahlgesetzen entnommen werden.
Verfahrensablauf
- Sie fordern die erforderlichen Unterlagen beziehungsweise Formblätter bei der zuständigen Bundes-, Landes-, Kreis- oder Bezirkswahlleitung an.
- Sie machen alle erforderlichen Angaben und reichen die Formblätter zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Je nach zuständiger Stelle steht Ihnen hierzu gegebenenfalls auch ein Onlineportal zur Verfügung.
Fristen
Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge
Europawahl: bis zum 83. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bundestagswahl: bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bürgerschaftswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Bezirksversammlungswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Europawahl: bis zum 83. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bundestagswahl: bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.
Bürgerschaftswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Bezirksversammlungswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
Bearbeitungsdauer
Eine erste Einschätzung bezüglich der Zulässigkeit erhält die einreichende Person in der Regel bereits beim Einreichen vor Ort. Die endgültige Entscheidung trifft der für die Zulassung zuständige Wahlausschuss. Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FP BIS A23 Landeswahlamt Hamburg
Stichwörter
Bezirksversammlungswahlen, Wahlvorschläge