Nachprüfungsverfahren

    Vergabekammer Hamburg bei der Finanzbehörde

    Teilnehmer eines Vergabeverfahrens über öffentliche Aufträge und Konzessionen der Freien und Hansestadt Hamburg können sich an die Vergabekammer bei der Finanzbehörde wenden, um eine etwaige Vergaberechtsverletzung nachprüfen zu lassen.

    Beschreibung

    Die Vergabekammer bei der Finanzbehörde ist zuständig  für  die Nachprüfung  von Vergabeverfahren aller Auftraggeber gemäß § 98 GWB in Hamburg, die öffentliche Aufträge oder Konzessionen über Lieferungen oder Dienstleistungen oberhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte betreffen (§ 159 Abs. 2 und 3 GWB).

    (Dem gegenüber ist die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zuständig für die Nachprüfung von Bauvergabeverfahren, die Bauleistungen nach der VOB, Baukonzessionen sowie Aufträge an Architekten, Ingenieure, Stadtplaner und Bausachverständige betreffen. Link: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/info/11725154/)

    Solange der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, können die Teilnehmer eines europaweiten Vergabeverfahrens unter den Voraussetzungen der §§ 160, 161 GWB einen schriftlichen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellen.

    Im Rahmen eines bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens kann zudem ein akzessorischer Eilantrag nach § 169 Abs. 2 GWB gestellt werden, um das Zuschlagsverbot aufheben zu lassen.

    zuständige Stelle

    Finanzbehörde - Vergabekammer (FB VK)

    Ansprechpartner

    Finanzbehörde - Vergabekammer (FB VK) (Finanzbehörde - Vergabekammer (FB VK))

    Aktuelles

    Finanzbehörde - Vergabekammer (FB VK)

    Beschreibung

    Finanzbehörde - Vergabekammer (FB VK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gänsemarkt 36

    20354 Hamburg

    U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt

    Öffnungszeiten

    Geschäftszeiten MO-FR 10-14 Uhr
    Hinweis: Antragseinreichung bis 12 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    Voraussetzungen

    • Die Vergabekammer ist ein unabhängiger Spruchkörper, der – ähnlich einem Gericht – in der ersten Instanz über Rechtsstreitigkeiten in Vergabeverfahren nach dem GWB, der VgV, SektVO und KonzVgV entscheidet.
    • Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Antragsvoraussetzungen der §§ 160, 161 GWB erfüllt und der Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 EUR gezahlt sein.
    • Der akzessorische Eilantrag ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 169 Abs. 2 GWB möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Für das Nachprüfungsverfahren gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 155 ff. GWB.
    Das materielle Vergaberecht richtet sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand (GWB, VgV, SektVO, KonzVgV, HmbVgG, u.a.).
    URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/_155.html

    Rechtsbehelf

    • Sofortige Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht (§§ 171 ff. GWB)

    Verfahrensablauf

    • Das gerichtsähnliche Nachprüfungsverfahren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 155 ff. GWB.
      Die Vergabekammer entscheidet – wie Gerichte – unabhängig und eigenverantwortlich.
    • Die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens richtet sich u.a. nach dem jeweiligen Streitgegenstand und Verfahrensverlauf.
      Die fünfwöchige Regelfrist des § 167 GWB kann nach den jeweiligen Erfordernissen verlängert werden.
    • Die Kosten richten sich u.a. nach dem jeweiligen Streitgegenstand (§ 182 GWB).
      Der gezahlte Kostenvorschuss wird ggf. mit den Verfahrenskosten verrechnet.
      Ein zusätzlicher Eilantrag nach 169 Abs. 2 GWB wirkt kostenerhöhend auf das Hauptverfahren (§ 182 GWB).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die gleichtägige Übermittlung an den öffentlichen Auftraggeber muss der Nachprüfungsantrag bis spätestens 12:00 Uhr in der Geschäftsstelle der Vergabekammer vorliegen. Später eingehende Nachprüfungsanträge können erst am nächsten Arbeitstag übermittelt werden (und damit das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB auslösen).
    Der Zugang von E-Mails und E-Faxen erfolgt nur zu den Geschäftszeiten der Vergabekammer (MO-FR 10-14 Uhr).
    Eine Antragstellung mit einfacher E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis des § 161 GWB nicht (vgl. § 3a VwVfG).
    Es wird empfohlen, die Antragstellung bei der Geschäftsstelle der Vergabekammer telefonisch anzukündigen.

    Geschäftsstelle der Vergabekammer bei der Finanzbehörde (FB VK/GS):
    Telefon: +49 40 428 23-1690
    E-Mail: vergabekammer@fb.hamburg.de 
    E-Fax: +49 40 427 9-23080

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Vergabekammer (FB) am 02.08.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Zuschlagsgestattung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en